Ein Milchviehbetrieb in Bayern sorgte für Aufsehen, als der Verkauf eines Teilstücks ihres Landes an eine Käuferin aufgrund eines exorbitant hohen Preises scheiterte. Das Oberlandesgericht München verweigerte die Genehmigung des Kaufvertrags, da der vereinbarte Preis von 2,1 Millionen Euro für die vier Hektar große Fläche den Verkehrswert um ein Vielfaches überstieg. Der Fall beleuchtet die strengen Vorgaben des Grundstücksverkehrsgesetzes, das Landwirte vor spekulativen Geschäften schützen soll. Zum vorliegenden Urteil Az.: W XV 5/22 Lw | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Es ging um die Genehmigung eines Grundstückskaufs für eine landwirtschaftliche Fläche, die aufgrund eines angeblich überhöhten Kaufpreises vom Gericht abgelehnt wurde. Der Kaufpreis steht in einem erheblichen Missverhältnis zum Marktwert des Grundstücks, was als spekulativ überhöht bewertet wurde. Der Marktwert des Grundstücks wurde von einem Sachverständigen durch mehrere Kriterien wie Lage und Bauplanungen geschätzt. Das Gericht entschied, dass das Missverhältnis den Genehmigungsablehnungsgrund des Grundstücksverkehrsgesetzes erfüllt. Der Beschwerdeführerin wurden alle notwendigen Genehmigungen verwehrt, da auch eine wirtschaftliche Verkleinerung des Betriebs als Versagungsgrund bestand. Die Entscheidung betont, dass der Kaufpreis nur auf objektiven Marktwerten beruhen darf und persönliche Faktoren des Verkäufers unberücksichtigt bleiben. Das Urteil soll Spekulationsblasen verhindern und schützen landwirtschaftliche Betriebe vor unmöglich hohen Anschaffungskosten. Grundstücksverkehrsgenehmigung: Urteil beleuchtet Spekulationsrisiken im Immobilienmarkt Die Immobilienmärkte unterliegen oft starken Schwankungen, die zur Bildung von Spekulationsblasen führen können. Um die Preisentwicklung und damit verbundene Risiken für Investoren und die allgemeine Bevölkerung zu regulieren, spielt die Grundstücksverkehrsgenehmigung eine wesentliche Rolle.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG München I – Az.: 25 O 8917/14 – Urteil vom 30.07.2014 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 26.05.2014, Az. 25 O 8917/14 wird aufgehoben, der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe […]