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Irrtum eines Miterben das sein Erbteil durch die Ausschlagung einem anderen Miterben zufällt

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Ein Sohn in München wollte den Nachlass seiner Mutter ausschlagen, damit sein Vater alles erbt – doch er irrte sich über die gesetzlichen Erben. Das Oberlandesgericht München entschied nun, dass der Sohn den Nachlass nicht annehmen kann, obwohl er sich über die Erbfolge geirrt hatte. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die Rechtsfolgen einer Erbausschlagung genau zu kennen.


Das Wichtigste in Kürze

Es handelt sich um eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht München.
Der Beschwerdeführer wollte die Ausschlagung der Erbschaft anfechten, da sie seiner Meinung nach auf einem Irrtum beruhte.
Der Beschwerdeführer hoffte, durch die Ausschlagung seinem Vater die Alleinerbenstellung zu verschaffen.
Der Notar hatte versäumt, auf die Gesetzliche Erbfolge aufmerksam zu machen, wodurch der Irrtum über Erben zweiter Ordnung entstand.
Das Gericht entschied, dass die Ausschlagung nicht unter einer Bedingung stand und die Anfechtung als Motivirrtum unwirksam ist.
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass der Irrtum über die Rechtsfolge der Ausschlagung nur ein unbeachtlicher Motivirrtum sei.
Die unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung ist der Anfall an den Nächstberufenen gemäß den gesetzlichen Regeln.
Das Gericht legte fest, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hat.
Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die relevanten rechtlichen Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind.


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