Ein ehemaliger Bürge, der für die Schulden einer GmbH einspringen musste, verlangt nun selbst knapp 40.000 Euro von der Firma zurück – doch die weigert sich zu zahlen. Das Oberlandesgericht München musste nun entscheiden, ob ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen dem Ex-Bürgen und der GmbH zustande gekommen war, obwohl er zuvor für deren Schulden haftete. Überraschend: Die Richter bejahten dies und stärkten damit die Position des Klägers. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 1832/22 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht hatte über die Zahlungspflichten der Beklagten im Rahmen eines Darlehensvertrages zu entscheiden, an dem der Kläger beteiligt war.
- Das Darlehen wurde ursprünglich von der H. & A. KG aA aufgenommen und durch eine Bürgschaft des Klägers abgesichert. Als der Gläubiger den Kläger aus der Bürgschaft in Anspruch nahm, übernahm er die Verbindlichkeit durch ein neues Darlehen bei der Sparkasse.
- Ein Hauptstreitpunkt war, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Darlehensvertrag zustande kam oder ob die Zahlungen als Schenkung zu betrachten sind. Das Gericht entschied, dass ein konkludenter Darlehensvertrag bestand.
- Die Zahlungen, die der Kläger ursprünglich erbracht hatte, wurden später teilweise von der Beklagten übernommen, was als Bestätigung des Vertragsverhältnisses angesehen wurde.
- Der Kläger konnte Verträge sowohl für sich als auch für die Beklagte abschließen, da er als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer handelte und von den Beschränkungen befreit war.
- Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für Insolvenzverschleppung seitens des Klägers, da die Darlehensübernahme die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten wirksam abwenden sollte.
- Die Argumente der Beklagten, dass das Darlehen einlageähnlich sei, oder dass bereicherungsrechtliche Ansprüche verjährt sind, wurden vom Gericht zurückgewiesen.
- Das Urteil des Landgerichts München wurde bestätigt. Es kam zur Feststellung, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, die monatlichen Raten an den Kläger zu zahlen.
Wichtige Urteile zur Darlehensabrede und Bürgschaft: Ein bedeutender Fall
Die Darlehensabrede spielt eine zentrale Rolle im Rahmen von Bürgschaftsverträgen, insbesondere bei Kreditvergabe. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, die verbindliche Bedingungen für die Rückzahlung der aufgenommenen Kredite festlegt. Bürgschaften dienen oft als Sicherheiten, um das Risiko für den Gläubiger zu minimieren, sollte der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Im Vertragsrecht sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen solcher Bürgschaften von großer Bedeutung. Sie helfen, die Haftung und Nebenpflichten der Beteiligten klar zu definieren und bieten Schutz bei der Risikoabschätzung innerhalb von Finanzierungsverträgen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Kernthemen von Darlehensabrede und Bürgschaftsvertrag veranschaulicht.
Der Fall vor Gericht
Darlehensvertrag bleibt trotz vorheriger Bürgschaft wirksam – OLG München stärkt Position von Bürgen
Ein Darlehensvertrag zwischen einem ehemaligen Bürgen und dem Hauptschuldner ist auch dann rechtswirksam, wenn der Bürge zuvor aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit um Darlehensraten in Höhe von knapp 40.000 Euro entschieden.
Immobilienfinanzierung führt zu komplexem Rechtsstreit
Im Zentrum des Falls stand eine Immobilientransaktion aus dem Jahr 2012….