Eine Frau bucht ein Business-Coaching für 20.000 Euro, ist unzufrieden und zieht vor Gericht – doch die Richter entscheiden gegen sie. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Grauzone im Coaching-Markt, in der hohe Summen und vage Erfolgsversprechen aufeinandertreffen. Obwohl die Klägerin auf eine intensivere Betreuung hoffte, bestätigt das Oberlandesgericht München die Gültigkeit des Vertrags und weist die Rückforderung der Gebühren ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 984/24e | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze In dem Fall ging es um die Rückforderung von Gebühren für ein Business-Coaching-Vertrag, den die Klägerin abgeschlossen hatte. Der Coaching-Vertrag betraf den Aufbau von Businessfähigkeiten und beinhaltete persönliche Coachings sowie Workshops. Die Klägerin hatte den Vertrag vorzeitig gekündigt und forderte die Rückzahlung der gezahlten Gebühren, die die Beklagte verweigerte. Das Gericht entschied, dass der Vertrag rechtlich wirksam zustande gekommen war und keine Rückzahlungspflicht besteht. Ein angeblicher Irrtum oder Dissens im Vertragsinhalt wurde vom Gericht nicht anerkannt, da der Leistungsumfang klar definiert war. Das Gericht fand keinen Beweis für eine arglistige Täuschung durch die Beklagte, weshalb eine Anfechtung nach § 123 BGB nicht in Betracht kam. Der Vertrag wurde nicht als sittenwidrig nach § 138 BGB oder unzulässig nach § 134 BGB i.V.m. HWG und FernUSG angesehen. Kündigungsgründe lagen nicht vor, und es gab kein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil wurde als aussichtslos eingeschätzt, da keine neuen relevanten Tatsachen vorgetragen wurden. Das Gericht regte an, die Berufung zurückzunehmen, um Gebühren zu sparen.
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Rostock – Az.: 4 U 156/18 – Beschluss vom 25.02.2019 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.09.2018, Az. 10 O 873/17 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf […]