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Kein rechtlicher Hinweis bei Erhöhung der Geldbuße erforderlich

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Wegen 20 Euro mehr Bußgeld zog eine Autofahrerin vor Gericht – und scheiterte. Das Kammergericht Berlin entschied, dass Gerichte Bußgelder auch ohne Vorwarnung erhöhen dürfen, selbst wenn der Betroffene dadurch stärker belastet wird. Ein Vergleich mit dem Strafbefehlsverfahren verdeutlicht die Argumentation der Richter: Auch dort müssen höhere Strafen nicht angekündigt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 148/24 – 122 SsRs 36/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, einen zusätzlichen Hinweis zur Erhöhung der Geldbuße zu geben. Der Antrag auf Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde verworfen. Keine Rechtsfehler wurden im Urteil festgestellt, die eine einheitliche Rechtsprechung gefährden könnten. Die Verfahrensrüge über das fehlende rechtliche Gehör wurde nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, welche Verteidigungsstrategie sie bei einem Hinweis angewendet hätte. Es wurde nicht vollständig mitgeteilt, inwiefern der Bußgeldbescheid betroffen war. Das Gericht zweifelt daran, dass ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich ist, wenn die Geldbuße erhöht wird. Betroffene wurden darüber informiert, dass es zu einer Verschlechterung kommen kann. Das Gericht sieht keinen Vertrauensschutz für die Betroffenen in Bezug auf die ursprüngliche Bußgeldhöhe. Die Betroffene muss die Kosten ihrer verworfenen Rechtsbeschwerde tragen. Bußgeldbescheid im Fokus: Rechtslage zur Erhöhung von Geldstrafen geklärt Im deutschen Verwaltungsrecht können Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten in Form von Bußgeldern verhängt werden. (Symbolfoto: Flux gen


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