Raser auf der AVUS geblitzt! Doch das Amtsgericht Tiergarten zeigte sich bei der Urteilsfindung gnädig – sehr zum Missfallen der Amtsanwaltschaft und des Kammergerichts Berlin. Letzteres rügte nun die „lückenhafte Beweiswürdigung“ des Amtsgerichts und verwies den Fall zurück. Nun muss neu verhandelt werden. Zum vorliegenden Urteil Az.: ORbs 100/24 – 162 SsBs 18/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Urteil betrifft eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tachometer festgestellt wurde. Der Tatrichter muss selbstständig die Höhe des Sicherheitsabschlags bestimmen, da es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Bei Abweichung von üblichen Toleranzwerten muss das Tatgericht dies detailliert und tatsachenbasiert begründen. Das Amtsgericht Tiergarten urteilte teilweise abweichend vom Bußgeldbescheid und setzte eine geringere Geschwindigkeit und Geldbuße fest. Die Amtsanwaltschaft erhob erfolgreich eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten. Das Gericht stellt fest, dass die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Berlin unklar und lückenhaft ist. Es fehlt an ausreichenden Angaben darüber, wie die Beweise erhoben und gewürdigt wurden, insbesondere der Verzicht auf Zeugenvernehmungen bleibt unerklärt. Die festgesetzten Toleranzabweichungen wurden nicht ausreichend begründet, insbesondere der hohe Toleranzabzug für die Messung bei Nacht. Die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsmessung wie gleichbleibender Abstand und Beobachtungsmöglichkeiten wurden nicht ausreichend thematisiert. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Geschwindigkeitsmessung im Fokus Die Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr spielt eine entscheidende Rolle für die Verkehrsüberwachung und die Einhaltung der Verkehrsregeln. Oftmals erfolgt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: 2 StR 616/12 Urteil vom 05.03.2014 Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten unter Freisprechung […]