Ein 46-jähriger Autofahrer verliert seine Fahrerlaubnis, nachdem bei einer Routinekontrolle Amphetamin in seinem Blut festgestellt wurde – doch er beteuert seine Unschuld und vermutet eine Verwechslung der Blutprobe. Das Verwaltungsgericht München bestätigt jedoch die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis, da bereits der einmalige Konsum harter Drogen zum Verlust der Fahreignung führt. Der Fahrer bleibt auf seinen beruflichen und privaten Folgen sitzen, da er den Konsum bestreitet und somit auch keine Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht kommt. Zum vorliegenden Urteil Az.: M 6 S 24.3538 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Gericht lehnte den Antrag des 1978 geborenen Antragstellers ab, der sich gegen die sofort vollziehbare Aberkennung des Rechts wehrte, mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu fahren. Hintergrund der Entscheidung war eine Verkehrskontrolle, bei der der Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten zeigte und eine toxikologische Untersuchung Amphetamin- und THC-Carbonsäure-Werte in seinem Blut ergab. Die Fahrerlaubnisbehörde argumentierte, der nachgewiesene Konsum von Amphetamin lasse die Fahreignung entfallen, was zur Aberkennung des Rechts führte, seine Fahrerlaubnis in Deutschland zu nutzen. Das Gericht folgte der Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, da der Antragsteller formell keine glaubwürdigen Beweise für seine Unschuld oder für eine mögliche Verwechslung der Blutprobe vorlegen konnte. Der Antragsteller behauptete, die durchgeführte Verkehrskontrolle sei nicht korrekt verlaufen und die Proben könnten manipuliert worden sein. Diese Behauptungen wurden jedoch vom Gericht zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Verkehrssicherheit und der Schutz der Allgemeinheit Vorrang hatten vor den Interessen des Antragstellers, der unter Drogeneinfluss möglicherweise eine Gefahr darstellen könnte. Das Urteil betont, dass selbst ein einmaliger Konsum von harten Drogen wie Amphetamin ausreicht, um die Fahreignung in Frag
Ganzen Artikel lesen auf: Wettbewerbsrechtsiegen.de LG Berlin, Az.: 101 O 109/17, Urteil vom 19.03.2018 1. Die einstweilige Verfügung vom 13. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Tatbestand Die Antragstellerinnen vertreiben Markenparfüms. Die Marken Calvin Klein, Davidoff und Hugo Boss sind nach Registerlage zugunsten der Calvin Klein […]