Ein Raser, der innerorts mit 24 km/h zu viel geblitzt wurde, scheitert mit einer über 70 Seiten langen, chaotischen Rechtsbeschwerde. Das Kammergericht Berlin wies das unstrukturierte Konvolut aus Dokumenten und Gutachten ab und bestätigte die Geldbuße von 300 Euro. Der Fall beleuchtet die Grenzen der juristischen Argumentation und die Bedeutung einer klaren Darstellung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 54/24 – 122 SsBs 5/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Im Urteil wurde die Rechtsbeschwerde gegen das Amtsgerichtsurteil als unbegründet verworfen. Die Argumentation des Betroffenen war unstrukturiert und unklar, deshalb konnten wesentliche Punkte nicht nachvollzogen werden. Das Gericht hat die Vorwürfe bezüglich der fehlerhaften Beweiserhebung als unbegründet erachtet. Die Rüge, dass das Gericht von einer falschen Fahrereigenschaft ausging, wurde zurückgewiesen, da die Vertretungsvollmacht eindeutig war. Es wurde festgestellt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit Vorsatz begangen wurde. Das verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren wurde als standardisiert anerkannt; konkrete Messfehler waren nicht nachweisbar. Der angefochtene Bußgeldbetrag wurde als angemessen befunden; es lagen keine entsprechenden Entlastungsgründe vor. Die vom Verteidiger geforderte Zahlungserleichterung war nicht zu prüfen, da keine finanziellen Schwierigkeiten des Betroffenen hinreichend belegt waren. Aufklärungsrüge im Zivilprozess: Rechte wahren und Verfahrensfehler vermeiden Im Zivilprozessrecht ist die Aufklärungsrüge ein wichtiges Instrument, das den Klägern und Beklagten hilft, ihre Rechte zu wahren. Sie bezieht sich auf die Pflicht der Parteien, den Gerichtshof über den relevanten Sachverhalt ausreichend zu informieren. Ein unzureichender Vortrag kann zur Entstehung von Verfahrensfehlern führen, die in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden kö
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Saarbrücken, Az.: 3 C 300/14, Urteil vom 12.10.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die gegnerische Partei nicht zuvor […]