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Architekt muss Verbraucher auf das Architektenhonorar nach HOAI belehren

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Ein Architekt scheitert mit seiner Honorarklage über 6.300 Euro, weil er seine Kundin nicht über die freie Honorarvereinbarung aufgeklärt hat. Das Oberlandesgericht Köln begrenzt seinen Anspruch auf den HOAI-Basissatz und stärkt damit den Verbraucherschutz. Der Fall landet nun beim Bundesgerichtshof, da höchstrichterliche Klärung zu den Folgen fehlender HOAI-Belehrung nötig ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 215/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Architekt oder Ingenieur muss Verbraucher gemäß der HOAI über die Möglichkeit eines höheren oder niedrigeren Honorars informieren.
  • Ohne korrekte Belehrung bleibt die Honorarvereinbarung gültig, jedoch ist das Honorar auf den Basishonorarwert der HOAI begrenzt.
  • Der Architekt oder Ingenieur muss nachweisen, dass das vereinbarte Honorar unter dem Basishonorar liegt.
  • Die Klage auf Honorarzahlung ist nur erfolgreich, wenn sowohl das vereinbarte als auch das Basishonorar dargelegt wird.
  • In diesem Fall wurde die Klage mangels schlüssiger Darlegung des Honorars abgelehnt.
  • Bei der Vereinbarung von Stundenhonoraren ist die entsprechende Textform erforderlich.
  • Das Gericht bestätigt, dass ein Vertrag auch konkludent beendet und in ein Abrechnungsverhältnis übergehen kann, was die Abnahme der Leistung entbehrlich macht.
  • Das Urteil zeigt die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Darlegung des Honorars nach HOAI.
  • Die Entscheidung betont den Verbraucherschutz durch Hinweispflichten bei freien Honorarvereinbarungen.

Gerichtsurteil stärkt Rechte der Verbraucher: HOAI und Architektenhonorare im Fokus

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt, wie Architektenhonorare angesetzt und berechnet werden. Diese Rechtsvorschrift soll Transparenz schaffen und Bauherren über die anfallenden Kosten informieren, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Die HOAI legt nicht nur die Preise, sondern auch die erforderlichen Leistungen des Architekten fest, sodass Verbraucher über ihre Honorarpflichten aufgeklärt werden. Die Beratungspflicht des Architekten spielt hierbei eine zentrale Rolle. Bauherren müssen über die verschiedenen Architektenleistungen und die damit verbundenen Kosten in einer verständlichen Form informiert werden. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der aufzeigt, wie ein Gerichtsurteil zu dieser Thematik die Rechte der Verbraucher schützt.

Der Fall vor Gericht


Fehlende Belehrungspflicht begrenzt Architektenhonorar nach HOAI-Basissatz

Ein Architekt kann für seine Planungsleistungen kein höheres Honorar als den HOAI-Basissatz verlangen, wenn er einen Verbraucher nicht über mögliche Honorarvereinbarungen oberhalb oder unterhalb der HOAI-Sätze belehrt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 10. April 2024.

Erfolglose Honorarklage wegen mangelnder Nachweise

Ein Architekt hatte von seiner Auftraggeberin rund 6.300 Euro für erbrachte Planungsleistungen gefordert. Die Parteien hatten einen Architektenvertrag mit Zeithonorar geschlossen, der unter anderem die Vorplanung für die Erweiterung eines Wohnhauses und weiterer Gebäude umfasste. Eine vorgeschriebene Belehrung über die Möglichkeit abweichender Honorarvereinbarungen erfolgte nicht.

Verbraucherschutz durch HOAI-Belehrungspflicht

Das OLG Köln stellte klar, dass die Belehrungspflicht nach § 7 Abs. 2 HOAI auch bei Zeit- und Pauschalhonoraren gilt….


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