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WEG – Aufnahme gegen Hausordnung verstoßender Dritter stellt unzulässige Datenerhebung dar

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In Berlin scheitert eine Eigentümergemeinschaft mit dem Versuch, einen Miteigentümer per Fotobeweis zur Einhaltung der Hausordnung zu zwingen. Das Amtsgericht Wedding erklärte die Aufnahmen von im Hausflur spielenden Kindern und parkenden Kinderwagen für unzulässig und wies die Klage ab. Der Eigentümer darf seine Erdgeschosswohnung weiterhin für islamische Gebetstreffen nutzen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 59/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer wurde abgewiesen.
  • Der Miteigentümer wird von den Besuchern seiner Sondereigentumseinheit nicht für die Hausordnungsverstöße verantwortlich gemacht.
  • Fotos, die zur Dokumentation der Verstöße eingereicht wurden, dürfen nicht verwendet werden, da sie ohne Einwilligung aufgenommen wurden.
  • Die unrechtmäßige Sammlung von persönlichen Daten führt zu einem Verwertungsverbot in Gerichtsfällen.
  • Die Wohnungseigentümergemeinschaft konnte ihre Vorwürfe nicht ohne die unzulässigen Fotos untermauern.
  • Ein rechtmäßig geforderter rechtlicher Schutz der Persönlichkeitsrechte verhinderten die gerichtliche Nutzung der Beweisfotos.
  • Auswirkungen des Urteils sind, dass Beweisfotos ohne Einwilligung keine Gültigkeit im Prozess besitzen.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung des Sondereigentums für Gebetstreffen zulässig ist.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits aufgrund des gescheiterten Beweises ihrer Vorwürfe.
  • Das Urteil hebt die Bedeutung des Datenschutzes und der personenbezogenen Rechte im juristischen Kontext hervor.

Gerichtsurteil klärt Datenschutz bei Hausordnungs-Verstößen durch Dritte

Im Rahmen des Mietrechts und der Eigentumsrechte spielt die Hausordnung eine entscheidende Rolle für das Zusammenleben in Wohnanlagen. Sie regelt Aspekte wie Ruhezeiten, Benutzung gemeinschaftlicher Flächen und die Einhaltung von Verhaltensnormen. Verstöße gegen diese Hausordnung können sowohl rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen als auch das Persönlichkeitsrecht der Bewohner berühren, insbesondere wenn es um Maßnahmen wie Videoüberwachung oder die Datenerhebung von Dritten geht. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt hohe Anforderungen an die Informierte Einwilligung und den Schutz der Privatsphäre. Bei unzulässiger Beobachtung, etwa durch CCTV, könnte ein Aufnahmeverbot zur Folge haben. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet nun, inwieweit die unzulässige Datenerhebung bei Verstößen gegen die Hausordnung durch Dritte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Der Fall vor Gericht


Hausordnungsverstöße in Berliner WEG: Fotos als unzulässige Beweismittel

Das Amtsgericht Wedding hat eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen einen Miteigentümer abgewiesen, der seine Erdgeschosseinheit für islamische Gebetstreffen nutzt. Die WEG wollte den Eigentümer verpflichten, für die Einhaltung der Hausordnung durch seine Besucher zu sorgen.

Fotografische Dokumentation verstößt gegen Datenschutzrecht

Die WEG hatte zwischen März 2023 und Juni 2024 mehrere Verstöße gegen die Hausordnung fotografisch dokumentiert. Die Aufnahmen zeigten im Hausflur abgestellte Kinderwagen und Schuhe, unbeaufsichtigte Kinder sowie die Zubereitung und den Verzehr von Mahlzeiten. Weitere Vorwürfe betrafen das Verkeilen von Haustüren und die unsachgemäße Müllentsorgung. Die betroffenen Personen reagierten auf das Fotografieren nach Angaben der WEG „aggressiv und handgreiflich“….


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