Ein Verkehrsunfall mit Heckschaden führt zu einem Rechtsstreit um die Schadensregulierung. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da der Geschädigte einen Vorschaden nicht offenlegte – nun musste das Oberlandesgericht Saarbrücken entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherer und betont die Aufklärungspflicht der Geschädigten bei Vorschäden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 W 7/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Urteil behandelt eine Schadensersatzforderung aus einem Verkehrsunfall, bei dem der Heckbereich eines Fahrzeugs beschädigt wurde. Die Schwierigkeit bestand darin, dass der Beklagte anerkannte Vorschäden geltend machte, was zur Verweigerung der vollständigen Schadensregulierung führte. Das Landgericht entschied, dass der Kläger 98 Prozent der Verfahrenskosten tragen muss, weil er notwendige Informationen erst im Laufe des Prozesses bereitgestellt hat. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung, da der Kläger gegen seine Auskunftspflichten verstieß, indem er vorprozessual keine ausreichenden Belege für die Reparatur des Vorschadens vorlegte. Die Beklagte hatte keinen Anlass zur Klage gegeben, da sie den Schaden nach Klärung vollständig regulierte. Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der rechtzeitigen und vollständigen Vorlage aller Beweismittel zur Schadensdarlegung bei Schadensansprüchen. Verpflichtungen nach § 119 Abs. 3 VVG zur Vorlage von Rechnungen über frühere Schäden sind entscheidend für die Schadensermittlung durch den Versicherer. Das Urteil unterstreicht die Kostenrisiken für Kläger, die ihren Darlegungspflichten nicht nachkommen und einen Prozess starten, ohne ausreichende Beleglage. Vorlagepflicht von Werkstattrechnungen: Ein Streitfall nach Verkehrsunfall Bei einem Verkehrsunfall kann es schnell zu Streitigkeiten über den Schadensersatz kommen, insbesondere wenn Vorschäden am Fahrzeug bestehen. Unfallopfer m
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 51 T 733/11 – Beschluss vom 19.01.2012 Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.12.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neukölln vom 24.11.2011 – 31 M 8100/11 – wie folgt abgeändert: Der Erinnerung der Gläubigerin vom 09.11.2011 wird stattgegeben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die am 27.10.2011 […]