Ein fehlender Buchstabe in der Adresse und schon landet ein Fall vor Gericht! Wegen eines kleinen Fehlers bei der Personalienfeststellung konnte ein Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zugestellt werden – doch das Kammergericht Berlin ließ die Verjährungsfrist nicht gelten und verwies auf die Besonderheiten der Berliner Behördenstruktur. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 136/24 – 162 SsBs 32/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil behandelt die Frage der Verjährung bei einem behördlichen Verfahrensfehler.
- Ein Polizeibeamter hatte versehentlich einen Hausnummernzusatz bei den Personalien des Betroffenen nicht notiert.
- Dieser Fehler führte dazu, dass ein Bußgeldbescheid nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte.
- Das Verfahren wurde für kurze Zeit vorläufig eingestellt, was die Verjährung unterbrach.
- Das Gericht erkannte den Fehler als lässlichen Flüchtigkeitsfehler an, nicht als willkürliche Sachbearbeitung.
- Der Fehler des Beamten wurde der zuständigen Verwaltungsbehörde zugerechnet.
- Der Senat entschied, dass der Fehler die verjährungsunterbrechende Wirkung der Verfahrenseinstellung nicht beeinträchtigt.
- Der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen.
- Der Betroffene muss die Kosten des Rechtsmittels tragen.
Ermittlungsfehler und Verjährung: Auswirkungen auf Strafverfahren im Fokus
Die Verjährung ist im Strafrecht ein zentrales Konzept, das sicherstellen soll, dass ein Beschuldigter nicht unbegrenzt mit Vorwürfen konfrontiert wird. Sie beschreibt den Zeitraum, innerhalb dessen eine Strafverfolgung rechtlich möglich ist. Kommt es zu Ermittlungsfehlern, kann dies zu einer Verfahrenseinstellung führen, die wiederum die Verjährungsfrist unterbrechen kann. Diese Regelungen dienen dem Sicherheitsinteresse und den Rechten des Beschuldigten, da sie garantieren, dass nachvollziehbare und faire Verfahren stattfinden. Die Folgen einer Verfahrenseinstellung aufgrund von Ermittlungsfehlern sind daher oft weitreichend. Ob und wie die Verjährung beeinflusst wird, kann entscheidend für den Verlauf eines Strafverfahrens sein. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der die verjährungsunterbrechende Wirkung der Verfahrenseinstellung anschaulich aufzeigt.
Der Fall vor Gericht
Fehlende Hausnummer A führt zu Verfahrenseinstellung – Verjährungsfrist dennoch gültig
Ein Polizeibeamter vergaß bei einer Personalienfeststellung den Hausnummernzusatz „A“ in die Anzeige zu übernehmen. Dieser kleine Fehler führte dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Erlass zugestellt werden konnte. Die Behörde stellte daraufhin das Verfahren vorläufig ein.
Polizeifehler unterbricht Verjährungsfrist
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 09.09.2024 die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Richter bestätigten das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. März 2024. Die zentrale Frage des Falls war, ob die Ordnungswidrigkeit durch die verzögerte Zustellung verjährt sei. Das Gericht verneinte dies und begründete: Die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 205 StPO habe die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 OWiG unterbrochen….