Trotz erkennbarer Fortschritte muss eine Grundschülerin aus D. ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung der Y.schule, die Schülerin nicht in die dritte Klasse zu versetzen, da sie weiterhin sprachliche Förderung benötigt. Die Richter betonten den Beurteilungsspielraum der Schule bei solchen Entscheidungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 B 836/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Es ging um die Frage, ob ein Kind in die nächste Klassenstufe versetzt werden sollte. Die Nichtversetzung erfolgte aufgrund der Einschätzung, dass das Kind noch nicht für die nächste Klasse geeignet ist. Die Schwierigkeit lag darin, dass die Eltern Änderungen in der Entscheidung der Versetzungskonferenz durchsetzen wollten. Das Gericht wies die Beschwerde der Eltern zurück, da kein Anordnungsanspruch bestanden. Es wurde geprüft, ob ein Verfahrensfehler vorlag oder die Versetzungskonferenz ihren Beurteilungsspielraum überschritten hatte. Die gerichtliche Überprüfung zeigte, dass die Versetzungskonferenz korrekt und ohne Beurteilungsfehler gehandelt hatte. Ein potenzieller Fehler bei der Anhörung der Eltern führte nicht zu einem Anordnungsanspruch. Das Urteil betont, dass die Entscheidung der Versetzungskonferenz nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Die Versetzungskonferenz hat einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht respektiert. Das Urteil hat Auswirkung darauf, dass Eltern nur bei offensichtlichen Verfahrensfehlern Aussicht auf einen Erfolg in ähnlichen Fällen haben. Gericht prüft Nichtversetzung eines Schülers: Auswirkungen auf die Schulkarriere Die Nichtversetzung eines Schülers stellt einen einschneidenden Schritt im Bildungsweg dar und kann ernsthafte Folgen für die weitere schulische Laufbahn haben. Im Schulrecht spielt die Prognoseentscheidung d
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Wer die Feuerwehr anfordert, muss im Zweifelsfall die Kosten des Fuerwehreinsatzes zahlen, wenn die Feuerwehrgebührensatzung die Kostentragungspflicht des Anforderers vorsieht (VG Braunschweig, Urteil vom 09.04.2010, Az.: 1 A 180/09). Selbst dann, wenn der Feuerwehreinsatz notwendig war und der Schadensminderung diente. Im vorliegenden Falle war der Keller eines Mietshauses voll Wasser […]