Trotz schwerer Erkrankung und Erwerbsunfähigkeit eines Ehepartners bleibt ein Ehevertrag wirksam, der den Versorgungsausgleich ausschließt. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass eine nachträgliche Vertragsanpassung nur bei ehebedingten Nachteilen möglich ist. Im vorliegenden Fall hatte das Paar Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, um den elterlichen Familienbetrieb des Mannes zu schützen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 UF 228/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Versorgungsausgleich wurde vertraglich im Ehevertrag ausgeschlossen, und das Gericht entschied, diesen Ausschluss zu bestätigen.
- Der Ausschluss ist formell und materiell wirksam; der Ehevertrag wurde ordnungsgemäß vor einem Notar geschlossen.
- Die Vereinbarung wurde nicht als sittenwidrig erachtet, da keine einseitige Benachteiligung vorliegt.
- Aufgrund der Erkrankung des Ehemanns resultiert kein ehebedingter Nachteil, da die Erkrankung auch ohne Ehe eingetreten wäre.
- Eine Anpassung des Ehevertrags über die Ausübungskontrolle wurde abgelehnt, weil der Ehemann nicht bessergestellt werden soll, als er ohne die Ehe wäre.
- Die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde den Ehemann in eine vorteilhaftere Position bringen, was nicht Ziel der Vertragsanpassung sein kann.
- Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs verstößt nicht gegen nacheheliche Solidarität, da der Ehemann weiterhin eine eigene Altersversorgung und potenziell nachehelichen Unterhalt hat.
Gerichtsurteil zur Wirksamkeit von Ausschlussvereinbarungen im Familienrecht
Im Rahmen des Familienrechts spielen Fragen zur Form und Materie von Vereinbarungen zwischen Ehegatten eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geht. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Altersvorsorgeansprüchen bei einer Scheidung und ist ein wesentlicher Bestandteil der Scheidungsfolgen. Wenn Ehepartner eine Ausschlussvereinbarung treffen, beeinflusst dies sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die finanzielle Absicherung im Alter. Die formelle Wirksamkeit dieser Vereinbarungen bezieht sich dabei auf die Einhaltung spezifischer gesetzlicher Vorschriften, während die materielle Wirksamkeit die tatsächlichen Auswirkungen auf die Rechte der Parteien betrifft. Eine fehlerhafte oder unklare Regelung kann weitreichende Folgen für den Unterhaltsanspruch oder den vermögensrechtlichen Ausgleich haben. Ein konkreter Fall zeigt, wie Gerichtsurteile zu diesen rechtlichen Fragestellungen angewendet werden und welche Rechtsfolgen sich aus fehlenden oder mangelhaften Vereinbarungen ergeben können.
Der Fall vor Gericht
Ehegatte verliert Anspruch auf Versorgungsausgleich trotz schwerer Erkrankung
Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs bleibt auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte während der Ehe schwer erkrankt und dadurch seine Altersversorgung beeinträchtigt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 19. Juni 2023.
Ehevertrag schützte Familienbetrieb vor Scheidungsfolgen
Ein Ehepaar hatte vor der Hochzeit im Oktober 1994 einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und schlossen den Versorgungsausgleich für den Fall einer Scheidung aus. Der Ehemann plante damals, den elterlichen Familienbetrieb gemeinsam mit seinem Bruder zu übernehmen. Um dieses Erbe abzusichern, wünschte er den Ausschluss sowohl der Zugewinngemeinschaft als auch des Versorgungsausgleichs….