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Auslegung des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers

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Ein deutscher Rentner mit Demenz wird aus Kostengründen in einem polnischen Pflegeheim untergebracht und stirbt dort. Nach seinem Tod entbrennt ein Rechtsstreit um die Zuständigkeit für seinen Nachlass, denn sein letzter Wille ist unklar. Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste nun entscheiden, ob deutsche oder polnische Gerichte für die Erteilung des Erbscheins zuständig sind.


Das Wichtigste in Kürze

Der Fall betrifft die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Erbschein, obwohl der Erblasser in einem Pflegeheim in Polen verstorben ist.
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger ohne Vermögen oder soziale Bindungen in Polen; sein gesamtes Vermögen befand sich in Deutschland.
Die Herausforderung bestand darin zu bestimmen, ob der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers nach europäischem Recht in Polen oder Deutschland lag.
Das Gericht entschied, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland war, da der Erblasser gegen seinen Willen in Polen untergebracht wurde.
Da der Erblasser aufgrund seiner Demenz keinen festen Bleibewillen für Polen hatte, galt sein Gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin als Deutschland.
Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nach europäischem Erbrecht für die Erbsache zuständig und der Fall wurde an das Amtsgericht Singen zurückverwiesen.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass auch in ähnlichen Fällen, in denen der Erblasser gegen seinen Willen im Ausland untergebracht wird, die deutsche Gerichtsbarkeit die Erbschaftsangelegenheiten regeln kann.


Erbrecht im Fokus: Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts im Erbfall
Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers spielt im deutschen Erbrecht eine entscheidende Rolle, da er zur Bestimmung des Erbstatuts und des anzuwendenden Rechts beiträgt. Der rechtliche Aufenthaltsstatus beeinflusst […]


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