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Anfechtung einer vorzeitigen Erbausgleichsvereinbarung durch nichteheliches Kind

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Eine nichteheliche Tochter zog vor Gericht, um ihren 41 Jahre alten Erbausgleich anzufechten und das Erbe ihres verstorbenen Vaters mit ihren Halbgeschwistern zu teilen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtliche Komplexität von Erbschaftsangelegenheiten und die Gültigkeit von Vergleichen, selbst nach Jahrzehnten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage jedoch ab, da die Anfechtungsfrist längst abgelaufen war und keine Hinweise auf Sittenwidrigkeit vorlagen.


Das Wichtigste in Kürze

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Erbstreit, bei dem die Beteiligte Ziffer 2 die Anfechtung eines Vergleichs aus dem Jahr 1982 wegen arglistiger Täuschung beantragt hat.
Der Vergleich regelte einen vorzeitigen Erbausgleich für die Beteiligte Ziffer 2, die aus einer vorehelichen Beziehung des Erblassers stammt.
Die Anfechtung des Vergleichs wurde abgelehnt, da die gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine solche Anfechtung bereits abgelaufen war.
Die Argumentation der Beteiligten Ziffer 2, dass der Vergleich sittenwidrig gewesen sei, wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Das Gericht bestätigte, dass die getroffene Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war.
Ein Verstoß gegen die Grund- und Menschenrechte der Beteiligten Ziffer 2 wurde verneint, da ihr im Jahr 1982 ein Vorzeitiger Erbausgleich gewährt wurde.
Das Gericht entschied, dass die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 Miterben zu gleichen Teilen sind und die Beteiligte Ziffer 2 nicht an der gesetzlichen Erbfolge teilnimmt.
Die Entscheidung betont das Vertrauen in die Rechtssicherheit eines einmal getroffenen Vergleichs und die Wichtigkeit von Fristen im Erbrecht.
Die Beteiligte Ziffer 2 muss daher die Kosten des Verfahrens tragen.


Nichteheliche Kinder im Erbrecht: Anfechtung der Erbausgleichsvereinbarung
Er[…]


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