Das Wichtigste in Kürze
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Erbstreit, bei dem die Beteiligte Ziffer 2 die Anfechtung eines Vergleichs aus dem Jahr 1982 wegen arglistiger Täuschung beantragt hat.
Der Vergleich regelte einen vorzeitigen Erbausgleich für die Beteiligte Ziffer 2, die aus einer vorehelichen Beziehung des Erblassers stammt.
Die Anfechtung des Vergleichs wurde abgelehnt, da die gesetzlich vorgeschriebene Frist für eine solche Anfechtung bereits abgelaufen war.
Die Argumentation der Beteiligten Ziffer 2, dass der Vergleich sittenwidrig gewesen sei, wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Das Gericht bestätigte, dass die getroffene Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war.
Ein Verstoß gegen die Grund- und Menschenrechte der Beteiligten Ziffer 2 wurde verneint, da ihr im Jahr 1982 ein Vorzeitiger Erbausgleich gewährt wurde.
Das Gericht entschied, dass die Beteiligten Ziffer 1 und Ziffer 3 Miterben zu gleichen Teilen sind und die Beteiligte Ziffer 2 nicht an der gesetzlichen Erbfolge teilnimmt.
Die Entscheidung betont das Vertrauen in die Rechtssicherheit eines einmal getroffenen Vergleichs und die Wichtigkeit von Fristen im Erbrecht.
Die Beteiligte Ziffer 2 muss daher die Kosten des Verfahrens tragen.
Nichteheliche Kinder im Erbrecht: Anfechtung der Erbausgleichsvereinbarung
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