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WEG – digitaler Türspion bedarf Gestattung durch WEG-Gemeinschaft

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Ein digitaler Türspion sorgt für juristischen Zündstoff in Karlsruhe: Das Landgericht zwingt einen Wohnungseigentümer, die moderne Überwachungstechnik wieder auszubauen, da sie die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn verletzt. Obwohl das Gerät keine Aufnahmen speichert, werteten die Richter die Überwachung des Hausflurs als unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den Konflikt zwischen technischem Fortschritt und dem Recht auf Privatsphäre in Mehrfamilienhäusern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 S 162/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze In einem Streit um einen digitalen Türspion hat das Gericht entschieden, dass dieser entfernt werden muss, wenn keine Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt. Der Türspion wurde als potenzielle Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen, insbesondere durch mögliche Überwachung gemeinschaftlicher Hausflure. Das Amtsgericht gewährte den Klägern einen Anspruch auf Beseitigung des digitalen Türspions gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Die Wohnungseingangstür gehört zum Gemeinschaftseigentum. Ihre Veränderung bedarf der Zustimmung der Gemeinschaft, besonders wenn erheblich in die Rechte anderer Eigentümer eingegriffen wird. Ein Wohnungseigentümer kann selbständig Ansprüche geltend machen, wenn eine bauliche Veränderung unzulässige Beeinträchtigungen verursacht. Der Beklagte kann keinen Anspruch auf Duldung des digitalen Türspions geltend machen, solange keine Genehmigung durch die Gemeinschaft erfolgt ist. Bevor bauliche Veränderungen durchgeführt werden, müssen die Rechte und Interessen aller Wohnungseigentümer abgewogen werden, auch besondere Bedürfnisse wie Sehbeeinträchtigung. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte, da seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen wurde. Digitale Türspione sind in vielen Wohnanlagen verbreitet, jedoch muss ihre Nutzung von der Eigentümerversammlung beschlossen werden. Di


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