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Erlass einstweilige Verfügung nach 4 Monaten – widerlegt Dringlichkeitsvermutung

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David gegen Goliath in xxx: Kleiner Telekommunikationsanbieter scheitert mit Eilantrag gegen städtische Wohnungsgesellschaft. Der Streitpunkt: der Ausbau des Glasfasernetzes in 2.368 Wohnungen. Das Landgericht Rostock wies den Antrag zurück, da keine wettbewerbswidrigen Absprachen nachgewiesen werden konnten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 HK O 12/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Urteil des Landgerichts Rostock bezieht sich auf Auseinandersetzungen über den Glasfaserausbau zwischen einer Telekommunikationsnetzbetreiberin und einem Unternehmen der öffentlichen Hand. Die Netzbetreiberin versuchte, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, die es der Verfügungsbeklagten untersagen sollte, ohne öffentliches Auswahlverfahren den Ausbau der Glasfasernetzebene 4 durch ein Konkurrenzunternehmen durchführen zu lassen. Das Gericht hob die zuvor erwirkte einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag der Netzbetreiberin ab. Als Begründung führte das Gericht an, dass es der Netzbetreiberin sowohl an einem Anspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehlte. Es wurde argumentiert, dass die Netzbetreiberin die Umstände seit längerer Zeit kannte und somit keinen dringenden Handlungsbedarf hatte, der eine einstweilige Verfügung rechtfertigen könnte. Zudem konnte die Netzbetreiberin keinen hinreichend glaubhaften Nachweis für einen rechtswidrigen Vertragsschluss zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Konkurrenzunternehmen erbringen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer schnellen Reaktion bei der Wahrung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und dass unbewiesene Vermutungen für eine rechtliche Maßnahme nicht ausreichen. Die Netzbetreiberin trägt die Kosten des Verfahrens aufgrund des Entzugs der einstweiligen Verfügung. Dringlichkeit und Fristen: Einfluss auf einstweilige Verfügungen im Zivilrecht Einstweilige Verfügungen sind ein wichtiger Bestandteil des vorläufigen Rechtsschutzes im


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