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Wirksames Testament auf der Intensivstation?

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Ein Krankenhaus in Hamm muss die Krankenakte einer verstorbenen Patientin offenlegen, um die Gültigkeit ihres letzten Willens zu überprüfen. Die Frau hatte kurz vor ihrem Tod im Krankenhaus ein neues Testament verfasst, das ihre Schwester enterbte und stattdessen ihre Nichte und deren Kinder als Erben einsetzte. Nun soll geklärt werden, ob die Patientin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt testierfähig war.


Das Wichtigste in Kürze

Es ging um die Herausgabe von Krankenunterlagen der verstorbenen Erblasserin im Rahmen eines Erbschaftsstreits.
Die Verweigerung der Vorlage der Unterlagen wurde durch ein vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht der Krankenhausbetreiberin begründet.
Hauptproblem war die Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin, die bei der Errichtung des strittigen Testaments auf der Intensivstation behandelt wurde.
Das Gericht entschied, dass die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen sind, um die Testierfähigkeit zu überprüfen.
Die ärztliche Schweigepflicht erlischt mit dem Tod des Patienten, so dass keine Entbindung mehr nötig ist.
Die Annahme, dass das Zeugnisverweigerungsrecht wegen einer postmortalen Vorsorgevollmacht besteht, wurde verworfen, da die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin in Zweifel stand.
Der mutmaßliche Wille der Erblasserin zur Aufklärung ihrer Testierfähigkeit wurde als entscheidend angesehen.
Mit der Entscheidung wird eine Klärung der Erbfolge ermöglicht und das Verfahren kann weitergeführt werden.
Die Kosten für den Zwischenstreit wurden der Krankenhausbetreiberin auferlegt, da die Verweigerung unberechtigt war.


Rechtliche Herausforderungen: Testamentserstellung auf der Intensivstation
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