Ein Hamburger Sanitärunternehmen muss tief in die Tasche greifen, nachdem eine fehlerhafte Pumpeninstallation in einem Neubau zu schweren Wasserschäden geführt hat. Das Oberlandesgericht Hamburg sprach dem Bauherren über 30.000 Euro Schadensersatz zu, da die fehlende Entlüftungsbohrung an der Pumpe für die Überschwemmung im Keller verantwortlich war. Der Fall zeigt, welche fatalen Folgen handwerkliche Fehler haben können und wie wichtig die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 77/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigt, dass die Beklagte für Mangelfolgeschäden haftet, die aus ihrer Bauleistung resultieren. Im Kern ging es um einen Wasserschaden im Keller eines Einfamilienhauses, verursacht durch eine fehlerhaft eingebaute Drainagepumpe. Die Schwierigkeit bestand darin, ob die nicht vorhandene Entlüftungsbohrung an der Pumpe einen Mangel darstellt. Das Gericht entschied, dass die Pumpe mangelhaft eingebaut wurde und die Vorgaben des Herstellers als anerkannte Regel der Technik gelten. Die Beklagte konnte den Anschein der Kausalität zwischen dem Mangel und dem Schaden nicht erschüttern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung allgemein anerkannter Regeln der Technik bei Bauvorhaben. Für Bauunternehmer und Handwerker zeigt das Urteil, dass Verstöße gegen Herstellerempfehlungen als technischer Mangel angesehen werden können. Im Ergebnis muss die Beklagte Schadensersatz leisten, da sie die Beweislast für alternative Schadensursachen nicht erfüllt hat. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Sicherheit der Vertragsparteien in Bauverträgen und die Haftung für Folgeschäden. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, was die vorherigen Urteile bestätigt. Gewährleistung im Bauvertrag: Ein konkreter Fall zu Baumängeln und Haftung Im Bauvertrag spielt die Gewährleistung eine entscheidende Rolle, da sie dem Auftraggeber sichere
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Lübeck, Az.: 7 T 586/09, Beschluss vom 28.01.2010 Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin. Gründe I. Die Gläubigerin erwirkte aufgrund einer Teilforderung von 15.000,- € den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 09. September 2005, durch den sie die pfändbaren Gehaltsbezüge des Schuldners gegenüber der […]