Nach der Scheidung vor dem Oberlandesgericht Köln entbrennt ein neuer Streit um 795,32 Euro Notarkosten. Die Ex-Frau weigert sich, die Hälfte der Rechnung für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung zu zahlen, doch die Richter stellen klar: Gütertrennung bedeutet nicht Kostenfreiheit. Der Fall beleuchtet die gesamtschuldnerische Haftung bei notariellen Beurkundungen im gemeinsamen Interesse. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 70/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Das Gericht beschäftigte sich mit der Überprüfung einer Notarkostenrechnung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Der Antragsteller hatte die Höhe des vom Notar geschätzten Geschäftswertes für die Vereinbarung beanstandet.
- Hauptproblem: Der Antragsteller kam seiner Mitwirkungspflicht zur genauen Angabe seines Vermögens nicht nach, was zu einer Schätzung führte.
- Das Gericht stellte fest, dass der Notar sein Ermessen bei der Wertschätzung fehlerfrei ausgeübt hatte.
- Der Geschäftswert berücksichtigt nicht nur das Vermögen, sondern auch Unterhaltsverzicht und Ausgleichszahlungen.
- Die Vereinbarung ging über einen einfachen Güterstandswechsel hinaus, was den Geschäftswert erhöhte.
- Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgewiesen, und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- Die Entscheidung betonte, dass rechtzeitige und korrekte Mitwirkung entscheidend für die genaue Geschäftswertbestimmung ist.
- Eine rechtliche Grundlage für eine weitere Beschwerde wurde nicht gesehen.
Scheidungsfolgenvereinbarung: Notarkosten und Wertermittlung im Fokus
Die Scheidung ist oft ein emotional herausfordernder Prozess, der zahlreiche rechtliche Aspekte mit sich bringt. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann dabei helfen, die Aufteilung von Vermögen und gemeinschaftlichem Eigentum klar und rechtssicher zu regeln. Notarkosten spielen hierbei eine zentrale Rolle, da die notarielle Beurkundung der Vereinbarung oftmals erforderlich ist, um die rechtlichen Ansprüche zu sichern und Streitigkeiten zu vermeiden. Zudem kann eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt für Scheidung wertvolle Unterstützung bieten. Ein entscheidender Punkt in solchen Vereinbarungen ist die Wertermittlung der bestehenden Vermögenswerte, die für die Aufteilung und gegebenenfalls auch für den Versorgungsausgleich von Bedeutung ist. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall beleuchtet, der aufzeigt, wie Notarkosten und die Mitwirkung an der Wertermittlung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung miteinander verknüpft sind.
Der Fall vor Gericht
Gütertrennung nach Scheidung: Ehefrau muss Notarkosten anteilig übernehmen
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Rechtsstreit über die Verteilung von Notarkosten entschieden, dass eine geschiedene Ehefrau sich an den Kosten für die notarielle Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung beteiligen muss. Die Frau hatte sich geweigert, die Hälfte der Notarkosten in Höhe von 795,32 Euro zu übernehmen.
Streit um Notarkosten für Scheidungsfolgenvereinbarung
Die ehemaligen Ehepartner hatten sich im Rahmen ihrer Scheidung darauf geeinigt, eine Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkunden zu lassen. Diese Vereinbarung beinhaltete die Regelung der Gütertrennung sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Die Notarkosten für diese Beurkundung beliefen sich auf insgesamt 1.590,64 Euro. Der Ehemann beglich zunächst die gesamten Kosten und forderte anschließend von seiner Ex-Frau die Übernahme der Hälfte….