Nach der Scheidung vor dem Oberlandesgericht Köln entbrennt ein neuer Streit um 795,32 Euro Notarkosten. Die Ex-Frau weigert sich, die Hälfte der Rechnung für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung zu zahlen, doch die Richter stellen klar: Gütertrennung bedeutet nicht Kostenfreiheit. Der Fall beleuchtet die gesamtschuldnerische Haftung bei notariellen Beurkundungen im gemeinsamen Interesse. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 W 70/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Gericht beschäftigte sich mit der Überprüfung einer Notarkostenrechnung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Antragsteller hatte die Höhe des vom Notar geschätzten Geschäftswertes für die Vereinbarung beanstandet. Hauptproblem: Der Antragsteller kam seiner Mitwirkungspflicht zur genauen Angabe seines Vermögens nicht nach, was zu einer Schätzung führte. Das Gericht stellte fest, dass der Notar sein Ermessen bei der Wertschätzung fehlerfrei ausgeübt hatte. Der Geschäftswert berücksichtigt nicht nur das Vermögen, sondern auch Unterhaltsverzicht und Ausgleichszahlungen. Die Vereinbarung ging über einen einfachen Güterstandswechsel hinaus, was den Geschäftswert erhöhte. Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgewiesen, und ihm wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Entscheidung betonte, dass rechtzeitige und korrekte Mitwirkung entscheidend für die genaue Geschäftswertbestimmung ist. Eine rechtliche Grundlage für eine weitere Beschwerde wurde nicht gesehen. Scheidungsfolgenvereinbarung: Notarkosten und Wertermittlung im Fokus Die Scheidung ist oft ein emotional herausfordernder Prozess, der zahlreiche rechtliche Aspekte mit sich bringt. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann dabei helfen, die Aufteilung von Vermögen und gemeinschaftlichem
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Hamburg – Az.: 318 O 250/13 – Urteil vom 11.04.2014 Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit seinem Beitritt […]