Ein Jäger scheitert vor Gericht mit seiner Klage gegen eine Hausratversicherung. Der Streitpunkt: seine 96 Quadratmeter große Jagdhütte, die er als Hauptwohnsitz versichert hatte, obwohl sie mitten im Wald liegt und nur spartanisch ausgestattet ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung des Mannes ab, da die Hütte nicht den Kriterien einer Erstwohnung entspricht und es zudem Ungereimtheiten bei der Antragstellung gab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 231/22 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Der Kläger versuchte, Ansprüche aus einer Hausratversicherung für eine Jagdhütte geltend zu machen, die nicht als ständig bewohnte Erstwohnung genutzt wurde. Die Versicherung wurde mit falschen Angaben abgeschlossen, insbesondere bezüglich der Nutzung als Hauptwohnsitz und der Lage des Hauses innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Der Makler des Klägers reichte diese falschen Informationen ein und handelte arglistig, indem er wissentlich unrichtige Angaben machte. Die Versicherungsgesellschaft wurde von diesen unzutreffenden Angaben getäuscht und hätte den Vertrag nicht zu diesen Konditionen abgeschlossen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen wären. Das Gericht entschied, dass die Angaben des Maklers dem Kläger zuzurechnen sind und die Arglistige Täuschung durch den Makler vorlag. Aufgrund der arglistigen Täuschung konnte die Versicherung die Anfechtung des Vertrags erfolgreich durchsetzen, sodass keine Ansprüche aus dem Vertrag bestehen. Die Entscheidung zeigt die Bedeutung korrekter Angaben bei Versicherungsanträgen und die rechtlichen Risiken, die durch falsche Angaben entstehen können. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Versicherungssumme oder Erstattung der Anwaltskosten, da der Vertrag aufgrund der Täuschung unwirksam ist. Die Komplexität des Falls zeigt die Wichtigkeit genauer Kommunikation zwischen Versicherungsnehmer, Makler und Versicherungsgesellschaft, um Missverständnisse oder Fehler zu vermeiden.
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