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Testament – nicht bezeichnete Kinder als Erben

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In einem ungewöhnlichen Erbfall musste das Kammergericht Berlin entscheiden, ob Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen ausreichen, um die Nacherben eines 1978 verfassten Testaments zu bestimmen. Streitpunkt waren die Eigentumsverhältnisse einer Immobilie, die der Erblasser seinen Kindern als befreiten Vorerben vermacht hatte, wobei die Enkel als Nacherben eingesetzt wurden. Das Gericht entschied, dass zur eindeutigen Klärung der Erbfolge ein Erbschein erforderlich ist, um mögliche weitere Erben auszuschließen.


Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht hat entschieden, dass für die Eintragung der Beteiligten ins Grundbuch ein Erbschein nötig ist.
Ein notarielles Testament allein reichte nicht aus, um die Erbfolge hinreichend nachzuweisen.
Die Schwierigkeit liegt darin, zu beweisen, dass die Beteiligten die einzigen Kinder der verstorbenen B… sind.
Geburtsurkunden zeigen lediglich die Abstammung, nicht aber die Vollständigkeit der Nachkommenschaft.
Eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten genügt nicht als Beweis im Grundbuchverfahren.
Das Grundbuchamt kann nicht wie ein Nachlassgericht eidesstattliche Versicherungen akzeptieren.
Ein allgemeines Nachweiserfordernis besteht, auch wenn keine Anhaltspunkte für weitere Kinder vorhanden sind.
Der Nachweis muss durch die Vorlage offizieller Urkunden erbracht werden.
Die Entscheidung trägt zur Klarstellung bei, welche Nachweise im Grundbuchverfahren erforderlich sind.


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Das Erbrecht regelt, wie Vermögen und Nachlass nach dem Tod einer Person verteilt werden. Besonders komplex wird es, wenn nicht bezeichnete Kinder als Erben in einem Testament auftauchen. In solchen Fällen kann die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteilsanspruch eine entscheidende Rolle spielen. Diese Regelungen sichern, dass selbst nicht namentlich erwähnte Kinder gewisse Erbansprüche geltend machen kö[…]


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