Eine Frau klagt auf Schmerzensgeld nach einem Unfall, doch ihre Versicherung verweigert die Zahlung. Der Grund: Ihr Krankenhausaufenthalt war kürzer als drei Tage – und das reicht laut einer Klausel in den Versicherungsbedingungen nicht aus. Das Oberlandesgericht Bamberg gibt der Versicherung Recht und bestätigt damit ein Urteil des Landgerichts Coburg. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 71/23 e | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Es ging um eine Klausel in einer Fahrerschutzversicherung, die Schmerzensgeld nur bei einem Krankenhausaufenthalt von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen vorsieht. Das Gericht anerkannte die Regelung als klar und gerecht, da sie sich auf Kalendertage bezieht, auch wenn diese angebrochen sind. Die Klausel wurde nicht als überraschend oder benachteiligend für Versicherungsnehmer empfunden. Die Bedingungen der Versicherung werden als verständlich und transparent angesehen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg wurde zurückgewiesen, da die Regelung der Versicherung als wirksam betrachtet wird. Die Entscheidung basiert auf der Auslegung der Klausel, die keine unerwarteten Verpflichtungen für den Versicherungsnehmer enthält. Die klare Formulierung der Versicherungskonditionen sorgt für eine transparente Erwartungshaltung der Versicherungsnehmer. Versicherte sollten sich der genauen Bedingungen ihrer Versicherungsdeckung bewusst sein, insbesondere bei Schmerzensgeldansprüchen. Schmerzensgeldansprüche: Ein Blick auf Fahrerschutzversicherung im Verkehrsunfallrecht Die Schmerzensgeldregelung innerhalb der Fahrerschutzversicherung spielt eine entscheidende Rolle für Unfallopfer, die bei einem Fahrerunfall Verletzungen erleiden. Im Rahmen der Kfz-Versicherung bieten verschiedene Zusatzversicherungen, wie die Fahrerschutzversicherung, einen erweiterten Versicherungsschutz für den Fahrer. Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, einen finanziellen Ausgleich für erlittene Schmerzen und medizinische Beh
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Stuttgart – Az.: 4 Rb 15 Ss 1089/18 – Beschluss vom 28.03.2019 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 29. Juni 2018 a) betreffend die Fälle II. 2. bis 4. und II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch klarstellend wie folgt […]