Ein Demonstrant in Berlin wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er sich weigerte, eine Versammlung zu verlassen, nachdem er vom Versammlungsleiter ausgeschlossen worden war. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses und betonte, dass der Demonstrant die Möglichkeit gehabt hätte, eine eigene Versammlung mit anderen Regeln anzumelden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Spannungen zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit und dem Recht des Versammlungsleiters, die Ordnung aufrechtzuerhalten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 ORbs 69/23 – 122 Ss 31/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Der Fall behandelt einen Verstoß gegen das Versammlungsfreiheitsgesetz in Berlin. Der Betroffene wurde zunächst zu einer Geldbuße verurteilt und strebte die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an. Das eingelegte Rechtsmittel gelangte nicht rechtzeitig zur Akte, wodurch der Abteilungsrichter irrtümlich von einem rechtskräftigen Urteil ausging. Trotz nachträglicher Begründung des Urteils wurde die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt, da formelle Fehler bei der Urteilsabsetzung allein kein ausreichender Grund für eine Rechtsbeschwerde sind. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war durch diesen Fall gefährdet. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Kosten für das Antragsverfahren von dem Betroffenen getragen werden müssen. Rechtsbeschwerde im Fokus: Ein wichtiger Schritt zur Anfechtung fehlerhafter Urteile Die Rechtsbeschwerde ist ein wichtiges Rechtsmittel, das bei fehlerhaften Urteilsabsetzungen eingelegt werden kann. Sie ermöglicht es den Parteien, die Entscheidungen eines Instanzgerichts anzufechten und auf mögliche Verfahrensfehler oder rechtliche Mängel hinzuweisen. In einem Klageverfahren kann eine fehlerhafte Urteilsabsetzung weitreichende Folgen für den Rechtsstatus der Beteiligten haben. Neben der Prüfung der Fristen für die Rechtsbeschwerde ist auch die Anhörungsrüge zu beachten,
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 7769/07 – Urteil vom 11.04.2011 I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.090,12 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.6.2007. II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft […]