Eine Berliner GmbH wollte die Vertretungsregelung ihrer Geschäftsführer im Handelsregister exakt so eintragen lassen, wie sie es beantragt hatte – doch das Amtsgericht machte einen Strich durch die Rechnung. Der Fall landete vor dem Kammergericht, das der Gesellschaft eine Lektion in Sachen Registerrecht erteilte: Das Registergericht hat Ermessensspielräume bei der Eintragung, solange der Inhalt korrekt ist. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 22/24 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Gericht hat eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg verworfen. Eine GmbH meldete ihre Ersteintragung ins Handelsregister an und definierte die Vertretungsbefugnisse ihrer Geschäftsführer. Die Anmeldung erwähnte, dass Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sind, was bedeutet, dass sie Verträge mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen können. Das Amtsgericht forderte eine explizite Anmeldung dieser Befreiung, obwohl dies laut Gesellschaftsvertrag nicht erforderlich war. Der Notar stellte klar, dass die Befreiung schon allgemein im Gesellschaftsvertrag enthalten ist. Das Amtsgericht registrierte die Vertretungsregelungen, änderte aber die Vertretungsdetails ohne Berücksichtigung der Befreiung von § 181 BGB. Der Notar beantragte eine Korrektur, argumentierend, dass die Befreiung Teil der allgemeinen Vertretungsregelung sein sollte. Das Amtsgericht lehnte die Berichtigung ab, was zu einer Zwischenverfügung führte. Die Entscheidung bedeutet, dass die klare Angabe von Vertretungsbefugnissen bei der Anmeldung wichtig ist, um spätere Korrekturen zu vermeiden. Das Urteil zeigt die Wichtigkeit einer präzisen Eintragung der Gesellschaftsverträge und Vertretungsberechtigungen im Handelsregister. Geschäftsführer einer GmbH: Rechtliche Grenzen und Befreiungen im Fokus Die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer GmbH ist ein zentrales Element der Unternehmensführung und unterliegt bestimmte
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZR 150/05 Versäumnisurteil vom 05.03.2008 Vorinstanzen: AG Hersbruck, Az.: 2 F 819/04, Entscheidung vom 16.03.2005 OLG Nürnberg, Az.: 10 UF 395/05, Entscheidung vom 29.08.2005 Leitsätze: Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu […]