Das Wichtigste in Kürze
Die Klägerin strebte die Bestätigung an, dass sie zu einem Anteil von einem Sechstel als Nacherbin ihres Großvaters ernannt wurde.
Die Großeltern der Klägerin hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem ihre Kinder als Nacherben benannt wurden.
Nach dem Tod des Erblassers erhielt seine Ehefrau einen Erbschein als Vorerbin, und die Grundstücke wurden an eine Enkelin verkauft.
Die Beklagte und andere Beteiligte hatten dem Verkauf zugestimmt und den Nacherbenvermerk im Grundbuch löschen lassen, wobei sie Ausgleichszahlungen erhielten.
Die Klägerin verlangte eine gerichtliche Feststellung ihrer Nacherbenstellung, während die Beklagte die Klage abweisen lassen wollte.
Das Landgericht entschied zugunsten der Klägerin mit Hinweis auf die Vermutungsregel des § 2069 BGB und weichte von einer früheren BGH-Entscheidung ab.
Die Beklagte legte Berufung ein, argumentierte jedoch, dass die Feststellung mangels eines bestehenden Rechtsverhältnisses nicht zulässig sei, solange die Ehefrau des Erblassers noch lebe.
Das Gericht entschied für die Anwendung des § 2069 BGB und gab der Klägerin recht, was bedeutend für künftige Erbstreitigkeiten bezüglich Nacherbenansprüche sein könnte.
Komplexe Testamentsauslegung: Herausforderungen für Nacherben im Erbrecht
Die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments ist ein zentrales Thema im Erbrecht, insbesondere wenn es um die Regelungen für Nacherben geht. Bei der testamentarischen Verfügung nehmen die letzten Willenserklärungen der Verstorbenen großen Einfluss auf die Erbfo[…]