Ein Mann aus Bayreuth verlor nach einem Bagatellunfall seinen Zeh und seine Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen – jetzt scheiterte er auch vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Der Grund: Schwere Vorerkrankungen des Mannes waren nach Ansicht des Gerichts die alleinige Ursache für die Amputation, der Unfall selbst sei nur ein „Bagatelltrauma“ gewesen. Das Gericht sah daher einen Mitwirkungsanteil der Vorerkrankungen von 100% und wies die Klage ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 19/24 e | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Urteil betrifft die Berufung eines Klägers gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Bayreuth, die zurückgewiesen werden soll. Der Kläger beansprucht Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag wegen einer Amputation, die nach seiner Ansicht durch einen Unfall verursacht wurde. Das Gericht sieht die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg, da das vorherige Urteil keine Rechtsfehler enthält und der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorbringen konnte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden. Die medizinische Begutachtung ergab, dass der Verlust der Zehe hauptsächlich durch unfallunabhängige, bestehende Vorerkrankungen des Klägers bedingt war. Die vom Landgericht angenommene Mitwirkung eines Bagatellunfalls wurde als korrekt eingestuft, da dieser bei einem gesundem Menschen keine solch schweren Folgen gehabt hätte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die unfallunabhängigen Vorerkrankungen zu 100% zur Amputation beitrugen. Eine mündliche Verhandlung wurde als nicht notwendig erachtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die eine andere Beurteilung hervorrufen könnten. Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erfordert. Die finanziellen Auswirkungen für den Kläger beinhalten die Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wurde festgelegt, und auf möglich
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Tiergarten, Az.: (288 Gs) 3014 Js 2061/15 (48/15), Beschluss vom 15.05.2015 In dem Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 20.03.2015 zum Aktenzeichen 288 Gs 48/15 auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 28.04.2015 hin aufgehoben. Gründe Es besteht zwar weiterhin der Tatverdacht des […]