Das Wichtigste in Kürze
Der Antragsteller hat erfolgreich die Änderung der bestehenden Umgangsregelung beantragt. Der bisherige Beschluss des Amtsgerichts Hof wurde teilweise aufgehoben.
Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass der Vater seine Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulende bis Sonntag 17:30 Uhr sehen darf.
In den Sommerferien des Freistaats Bayern darf der Vater ab dem ersten Sonntag der Ferien bis zum darauffolgenden Sonntag ebenfalls Umgang haben.
Zu Weihnachten darf der Vater seine Kinder am zweiten Weihnachtsfeiertag von morgens bis abends sehen.
Trotz der Änderung der Vereinbarung wurde beschlossen, dass der persönliche Umgang mit der Tochter E. für zwei Monate ausgesetzt wird.
Der Vater ist verpflichtet, sich schriftlich bei seiner Tochter E. für vorherige Beschimpfungen zu entschuldigen, darf aber während der Umgangssperre weiterhin schriftlich mit ihr kommunizieren.
Die Gerichtskosten werden zwischen den streitenden Parteien gleichmäßig aufgeteilt.
Die Entscheidung beruht auf dem Kindeswohl, das Gericht beachtete insbesondere die Meinungen des Jugendamts und eines Verfahrensbeistands.
Die Konflikte zwischen den Eltern und der Bedarf an Ruhe für die Kinder waren ausschlaggebend für die getroffenen Regelungen.
Das Gericht hat die Interessen beider Eltern abgewogen, um eine faire, jedoch dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu finden.
Rauchverbot im Sorgerecht: Gerichtsurteil zum Schutz von Kinderwohl und Gesundheit
Die Thematik des Rauchverbots, insbesondere im Kontext des Umgangsrechts und Sorgerechts, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Gesundheitsrisike[…]