Ein Geschäftsführer im Ruhestand klagt gegen seine Versicherung und einen Versicherungsvermittler, weil diese ihm nach Eintritt einer Krankheit die Zahlung von Krankentagegeld verweigerten. Der Mann hatte trotz Rentenbezugs weitergearbeitet und war der Ansicht, ausreichend über die Bedingungen seiner Krankentagegeldversicherung informiert worden zu sein. Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied nun zugunsten der Versicherung und des Vermittlers. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 72/21 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Der Fall betrifft Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Beratungsfehlers bei der Umstellung einer Krankentagegeldversicherung durch die Klägerin. Die Klägerin erhebt Ansprüche gegen einen privaten Krankenversicherer und dessen Versicherungsvermittler wegen angeblicher Falschberatung bei einem Tarifwechsel. Die Schwierigkeiten entstehen aus unterschiedlichen Interpretationen der Beratung zu den Konditionen der Krankentagegeldversicherung und den daraus resultierenden Verpflichtungen. Das Gericht lehnte die Berufung der Klägerin ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Entscheidung beruhte darauf, dass keine ausreichenden Beweise für eine Fehlberatung durch die beklagten Parteien vorlagen. Für die Klägerin entstehen durch das Urteil die Prozesskosten, da die Berufung zurückgewiesen wurde. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was eine endgültige Entscheidung darstellt. Die Auswirkungen beinhalten, dass die Klägerin keinen Schadensersatz erhält und die Versicherung weiterhin keine Zahlung des Krankentagegeldes leisten muss. Krankentagegeld und Altersrente: Urteil klärt wichtige Ansprüche für Versicherte Die Krankentagegeldversicherung ist eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer, die während einer Krankheit ein Einkommen sichern möchten. Sie bietet finanzielle Unterstützung, wenn der Arbeitnehmer für längere Zeit arbeitsunfähig ist. Besonders relevant wird das Thema,
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Az.: 6 U 45/00 Verkündet am 21. Dezember 2000 Vorinstanz: LG Düsseldorf – Az.: 13 O 87/99 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2000 für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des […]