Der Tod des Vermieters wirft für viele Mieter Fragen auf und kann große Unsicherheit über die Zukunft des Mietverhältnisses auslösen. Was passiert mit dem Mietvertrag? An wen muss nun die Miete gezahlt werden? Können die Erben die Wohnung kündigen oder die Miete erhöhen? Dieser Artikel schafft Klarheit und informiert Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten als Mieter im Falle des Todes Ihres Vermieters. Wir erläutern die rechtlichen Folgen und geben Ihnen praktische Handlungsempfehlungen für den Umgang mit dieser Situation. Erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten auf die Erben übergehen, wie Sie mit Mietzahlungen und Kaution umgehen und welche Möglichkeiten Sie im Falle von Unstimmigkeiten haben. (Symbolfoto: Ideogram gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Tod des Vermieters beendet das Mietverhältnis nicht. Die Erben treten automatisch in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Vermieters ein. Der Mietvertrag bleibt unverändert bestehen. Die Erben können keine einseitigen Änderungen vornehmen, ohne die Zustimmung des Mieters. Die Erben übernehmen alle Pflichten des Vermieters, einschließlich der Instandhaltung der Mietsache und der ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung. Mietzahlungen müssen weiterhin geleistet werden, in der Regel auf das bisher bekannte Konto des Vermieters, bis sich die Erben legitimiert haben. Bei unbekannten Erben kann die Miete beim Amtsgericht hinterlegt werden, um die Zahlungspflicht zu erfüllen. Die Kündigungsrechte der Erben bleiben unverändert. Sie können nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen, wie etwa bei Eigenbedarf. Mieter haben keine erweiterten Kündigungsrechte aufgrund des Todes des Vermieters, außer bei erheblichen Vertragsverletzungen der Erben. Mieterhöhungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich. Die Erben dürfen di
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de AG Hamburg-Harburg, Az.: 648 C 179/15, Urteil vom 27.01.2016 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags […]