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Reisekrankenversicherung in Kreditkartenvertrag – Wann liegt ein Versicherungsfall vor?

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Eine Familie erlebt böses Erwachen nach einem USA-Urlaub: Die Ehefrau erkrankt schwer, doch die Versicherung weigert sich, die hohen Behandlungskosten zu übernehmen. Der Grund: Der Flug der Frau wurde nicht mit der Kreditkarte des Mannes bezahlt, an die die Versicherung gekoppelt war. Nun entschied das Oberlandesgericht Bremen über den Fall. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 46/23 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Es ging um die Frage, ob der Versicherungsschutz einer Reisekrankenversicherung besteht, wenn die Reise nicht mit der im Vertrag genannten Kreditkarte bezahlt wurde. Die Verbindung zwischen der Reisekrankenversicherung und dem Kreditkartenvertrag stellte den zentralen Punkt des Falles dar. Die Schwierigkeit lag darin, dass die Reisekrankenversicherung nur bei Nutzung der Kreditkarte Versicherungsschutz gewährte. Das Gericht entschied, dass die Klausel, die den Versicherungsschutz an die Zahlung mit der Kreditkarte knüpft, weder intransparent noch überraschend ist. Das Oberlandesgericht Bremen wies die Berufung des Klägers zurück, weil die Bedingungen klar formuliert und vertraglich vereinbart waren. Da der Urlaub der Ehefrau des Klägers nicht mit der entsprechenden Kreditkarte bezahlt wurde, konnte der Versicherungsschutz nicht in Anspruch genommen werden. Diese Entscheidung betont die Wichtigkeit, bei kombinierten Versicherungs- und Kreditkartenverträgen die spezifischen Bedingungen genau zu kennen und einzuhalten. Versicherungsnehmer sollten bei Reisebuchungen immer darauf achten, die in den Vertragsbedingungen genannte Karte zu verwenden, um den versicherten Schutz zu gewährleisten. Durch die Klarstellung, dass der Versicherungsschutz an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, stellt das Urteil sicher, dass die Transparenz der Vertragsbedingungen für Versicherungsnehmer erhöht wird. Die Auswirkungen für Verbraucher bestehen darin, dass sie sich bewusst sein müssen, welche Vertragsbedingungen erfüllt se


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