Eine Frau erfährt erst 14 Jahre nach dem Tod ihrer Mutter von zwei Bankverträgen, die ihr ein Vermögen zusichern sollten. Da die Bank sie nicht über diese Verträge informiert hatte, kommt es zum Rechtsstreit. Das Landgericht Flensburg verurteilt die Bank zur Zahlung von über 100.000 Euro an die Frau. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 275/19 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Das Urteil behandelt Ansprüche auf Zahlung und Schadensersatz aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach einem Todesfall. Die Klägerin ist Begünstigte eines solchen Vertrags und Teil einer Erbengemeinschaft nach dem Tod der Erblasserin. Die Verträge sahen vor, dass nach dem Tod der Erblasserin die Rechte an der Klägerin, der Begünstigten, übergehen sollten. Die Erblasserin verzichtete auf ihr Recht zum Widerruf der Schenkungsangebote und beauftragte die Bank, diese nach ihrem Tod an die Begünstigte zu übermitteln. Die Bank, als Beklagte, hat es versäumt, die vertraglichen Ansprüche der Klägerin nach dem Tod der Erblasserin anzuerkennen. Der Zeuge, ein früherer Bankmitarbeiter, bestätigte, dass das Depot gesperrt wurde, sodass es nicht in die Erbmasse fällt. Schwierigkeiten ergaben sich aus der internen Bearbeitung bei der Bank, wo Hinweise auf Verträge zugunsten Dritter nicht entsprechend berücksichtigt wurden. Das Gericht entschied, dass die Bank der Klägerin den vertraglich zugesagten Betrag sowie die entstandenen Anwaltskosten zahlen muss. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Bank die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Begünstigten nicht erfüllt hat. Die Auswirkungen des Urteils unterstreichen die Wichtigkeit des korrekten Umgangs mit Verträgen zugunsten Dritter durch Banken. Vertragsrecht: Bedeutung des Vertrags zugunsten Dritter im Todesfall Der Vertrag zugunsten Dritter ist ein zentrales Konzept im deutschen Vertragsrecht, das es ermöglicht, einem Dritten Rechte aus einem Vertrag zu gewähren. Insbesondere im Ko
Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de OLG Celle – Az.: 14 U 40/17 – Beschluss vom 19.05.2017 Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Februar 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer der Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss und das vorgenannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die […]