Wegen eines Verkehrsverstoßes sollte ein Fahrzeughalter den Fahrer benennen, verweigerte aber jegliche Kooperation mit den Behörden. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bestätigte nun die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs, da die Ermittlungsbehörden den Fahrer nicht ermitteln konnten. Der Halter hatte seine Weigerung zunächst mit seinem Recht auf Aussageverweigerung begründet, später aber angegeben, sich nicht mehr an den Vorfall erinnern zu können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 LA 291/20 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Der Antrag auf Zulassung einer Berufung wurde abgelehnt, weil keine ausreichenden Zulassungsgründe vorliegen.
- Die Behauptung des Klägers, er habe nicht an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken müssen, wurde im Verfahren widerlegt.
- Der Kläger verweigerte von Anfang an, an der Ermittlung mitzuwirken, obwohl er dadurch nicht überführt werden konnte.
- Eine verspätete Anhörung führte nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Fahrtenbuchauflage, wenn die Verzögerung in der Täterermittlung keine Rolle spielte.
- Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, dass die Polizei nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten genutzt hat.
- Das Gericht stellte klar, dass der Kläger auch trotz Erinnerungslücken Angaben über den möglichen Fahrer hätte machen können.
- Der Fall wurde als rechtlich und tatsächlich nicht besonders schwierig bewertet, was die Ablehnung der Berufung rechtfertigte.
Fahrtenbuchauflage im Verkehrsrecht: Wichtige Fristen und Rechte für Betroffene
Im Verkehrsrecht kann die Fahrtenbuchauflage für Verkehrsteilnehmer von erheblicher Bedeutung sein, insbesondere wenn es um die Feststellung von Tätern bei Ordnungswidrigkeiten geht. Wenn ein Bußgeldbescheid ergeht, müssen Betroffene oft innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsvergehens gefahren hat. Die Fristberechnung spielt dabei eine zentrale Rolle und ist für die Nachweisführung wesentlich. Zudem haben Fahrzeughalter ein Anhörungsrecht, das ihnen ermöglicht, vor der endgültigen Entscheidung ihre Sichtweise darzulegen. In diesem Zusammenhang werden auch Fragen zur Beweislast und den Rechtsbehelfsfristen aufgeworfen, die für die rechtliche Verteidigung von Bedeutung sind. Im Folgenden wird ein spezifischer Fall vorgestellt, der die Thematik im Detail beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Fahrtenbuchauflage nach gescheiterter Fahrerermittlung bleibt bestehen
Ein Autohalter scheiterte vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Versuch, gegen eine Fahrtenbuchauflage vorzugehen. Das Gericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aufrechtzuerhalten.
Verweigerung der Mitwirkung verhindert Fahreridentifizierung
Der Fall drehte sich um einen Verkehrsverstoß, bei dem der Fahrzeughalter als mutmaßlicher Fahrer nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Die zuständige Behörde hatte versucht, den Fahrer zu ermitteln, stieß dabei jedoch auf die Verweigerung der Mitwirkung durch den Halter. Dieser sandte den Anhörungsbogen ohne Angaben zur Sache zurück, und sein Verteidiger bekräftigte die Weigerung schriftlich. Auch bei einem persönlichen Besuch der Polizei äußerte sich der Halter nicht zum Vorfall.
Behördliche Ermittlungsbemühungen als ausreichend erachtet
Das Gericht bewertete die Ermittlungen der Behörde als angemessen und ausreichend….