Ehemalige Zeitungszustellerin scheitert vor Gericht mit ihrer Klage auf Erwerbsminderungsrente. Trotz schwerer Depression und orthopädischer Beschwerden wurden ihr die Leistungen verwehrt, da sie zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Rentenversicherung und ließ die Berufung der Klägerin nicht zu. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 R 141/17 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Es geht um die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente für die Klägerin und speziell um den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung. Die Klägerin hat eine wechselhafte Erwerbsbiografie mit Phasen der Arbeitslosigkeit und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Schwierigkeiten ergaben sich aus Lücken im Versicherungsverlauf und der Bestimmung, wann genau die Erwerbsminderung eintrat. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Die Entscheidung basiert auf der Analyse des Versicherungsverlaufs und der medizinischen Gutachten, die keine ausreichende Erwerbsminderung nachwiesen. Die Klägerin ist weiterhin für den Lebensunterhalt auf ihren Ehemann angewiesen und erhält keine Rentenleistungen. Die Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, was den Rechtsweg für die Klägerin erschöpft. Erwerbsminderungsrente: Ein Fall zeigt Herausforderungen und rechtliche Grundlagen Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ein wichtiges Thema, das viele Menschen betrifft. Wenn jemand aufgrund von körperlichen Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu bestreiten, kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung gewährt diese Leistung, um denjenigen zu helfen, die durch längerdauernde Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in ihrer A
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Krefeld, Az.: 12a C 53/14 Urteil vom 31.10.2014 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 785,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 06.11.2013 sowie weitere 75,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem […]