Ein Stabbearbeitungscenter für 100.000 Euro sorgte für gerichtlichen Streit: Käuferin verweigerte die Zahlung und trat vom Vertrag zurück, doch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kippte nun das Urteil der Vorinstanz. Wegen Annahmeverzugs der Käuferin muss der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt werden, sie bleibt an den Vertrag gebunden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 67/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Im Kern dreht sich der Fall um den Rücktritt von einem Kaufvertrag über eine Maschine, die als mangelhaft angesehen wird. Der Kaufvertrag beinhaltete ursprünglich eine Vereinbarung über Vorauszahlung und Abholung der Maschine. Die Klägerin behauptete, dass die Maschine nach dem Transport mangelhaft war, insbesondere die Spindel Schäden aufwies. Zwischen den Parteien bestand eine Vereinbarung bezüglich der Zahlung und der Abholung der Maschine. Während die Beklagte behauptete, die Maschine sei funktionsfähig gewesen, verlangt die Klägerin die Rückabwicklung des gesamten Vertrags. Das Oberlandesgericht hat zugunsten der Beklagten entschieden und die Klage der Klägerin vollständig abgewiesen. Entscheidungsgrundlage war, dass die Klägerin nicht hinreichend beweisen konnte, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bestand. Das Gericht stellte fest, dass der Ausschluss der Gewährleistung im Vertrag wirksam war. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, was ihre Entscheidung signifikante finanzielle Konsequenzen hat. Die Entscheidung sendet ein klares Signal über die Bedeutung der Beweislastverteilung und der Vertragsgestaltung in Kaufverträgen. Annahmeverzug im Kaufvertrag: Rechte und Pflichten im Fokus Der Eintritt des Annahmeverzugs stellt einen wichtigen Aspekt in der rechtlichen Abwicklung von Kaufverträgen dar. Ein Kaufvertrag verpflichtet den Verkäufer dazu, die vereinbarte Ware im ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben, während der Käufer verpflichtet ist, diese
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Berlin – Az.: 65 S 56/12 – Urteil vom 19.02.2014 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.12.2011 – 213 C 167/11 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger sowie von ihm beauftragten Planern und Handwerkern nach […]