Rückwärtsgang-Crash auf Parkplatz endet vor Gericht: Wer haftet, wenn’s kracht? Ein Unfall auf einem Kieler Parkplatz sorgte für einen Rechtsstreit, bei dem nun das Landgericht die Schuldfrage klären musste – und dabei eine überraschende Entscheidung traf. Denn obwohl eine Partei beim Rückwärtsfahren deutlich schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs war, trifft den anderen Fahrer auch eine Mitschuld. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 119/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Ein Verkehrsunfall ereignete sich beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz, bei dem beide Fahrzeuge beteiligt waren. Nach der Unfallanalyse ist die Beklagte überwiegend für den Unfall verantwortlich und trägt 75 % der Haftung. Die Rückwärtsfahrerin überschritt die Schrittgeschwindigkeit und missachtete ihre erhöhte Sorgfaltspflicht aufgrund einer eingeschränkten Sicht. Auf Parkplätzen gilt das allgemeine Rücksichtnahmegebot, da § 9 Abs. 5 StVO dort nicht direkt anwendbar ist. Die Klägerin trägt eine Mitverantwortung von 25 %, da trotz der plötzlichen Kollision gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich war. Das Gericht schlug eine Einigung vor, bei der die Bekte eine Zahlung für Schäden und vorgerichtliche Anwaltskosten leistet. Die Kosten für den Rechtsstreit und den Vergleich sollen zwischen beiden Parteien geteilt werden. Der Vergleichsvorschlag bietet beiden Parteien eine Möglichkeit, den Streit ohne weiteres Gerichtsverfahren zu beenden. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen, indem sie die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahme betont. Eine Stellungnahme der beteiligten Parteien zum Vergleichsvorschlag wird binnen drei Wochen erwartet. Fahrerhaftung bei Parkplatzunfällen: Wer trägt die Verantwortung? Parkplatzunfälle sind im modernen Straßenverkehr leider häufig anzutreffen. Besonders in Parkhäusern, wo enge Fahrgassen und Parkboxen die Manövrierfähigkeit einschrä
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Düsseldorf – Az.: I-18 U 27/17 – Urteil vom 23.05.2018 Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.01.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az. 2 O 58/16) abgeändert und das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 09.09.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits […]