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Hauskauf – Arglist bei Verschweigen von Feuchtigkeitsschäden am Dach

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Feuchtigkeit im Dach und eine alte Heizung – trotz dieser Mängel scheitert eine Käuferin vor Gericht mit ihrer Klage auf Kaufpreisminderung. Der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag wurde ihr zum Verhängnis, denn die Richter sahen keine Arglist seitens der Verkäufer. Obwohl der Beklagte Jahre zuvor selbst am Dach gearbeitet hatte, reichten die Indizien nicht aus, um ihm Kenntnis von den Mängeln nachzuweisen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 83/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag, bei dem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Die Klägerin kauft das Haus in einem offenbar guten Zustand, rechnet jedoch mit zukünftigen Renovierungskosten. Nachträglich stellt die Klägerin feuchte Stellen im Dachbereich und Mängel an der Heizung fest, für die sie eine Kaufpreisminderung und Aufwendungsersatz verlangt. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart wurde und keine Arglist der Beklagten nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin legt Berufung ein und fordert die Änderung des Urteils sowie finanziellen Ersatz. Das Oberlandesgericht teilt der Klägerin mit, dass die Berufung keine Erfolgsaussicht hat und plant, diese durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzuziehen. Das Gericht sieht keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung und beabsichtigt, den Streitwert festzusetzen. Gerichtsurteil zu versteckten Mängeln: Käuferrechte im Immobilienrecht gestärkt Der Kauf einer Wohnimmobilie ist für die meisten Menschen eine der größten finanziellen Entscheidungen, die sie je treffen werden. Dabei sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere im Immobilienrecht. Ein zentraler Punkt, der oft zu Konflikten führt, sind versteckte Mängel, wie beispielsweise Feuchtigkei


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