Autofahrerin verklagt Waschstraßenbetreiber auf Schadenersatz, nachdem ihr Fahrzeug in der Anlage beschädigt wurde. Das Landgericht Itzehoe wies die Klage jedoch ab, da die Schuldfrage ungeklärt blieb und ein Verschulden des Betreibers nicht nachgewiesen werden konnte. Gutachter fanden heraus, dass die Beschädigung möglicherweise durch eine fehlerhafte Bedienung des Fahrzeugs durch die Klägerin selbst verursacht wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 203/20 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Bei dem Fall handelt es sich um eine Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen den Betreiber einer Autowaschanlage wegen eines behaupteten Schadens an ihrem Fahrzeug. Der Schaden sei angeblich durch den Waschvorgang verursacht worden, bei dem das Auto der Klägerin am Ausgang der Waschstraße nach rechts ausgeschert und beschädigt wurde. Die Klägerin hatte das Fahrzeug bereits von ihrer Vollkaskoversicherung reparieren lassen, forderte aber den Schaden vom Betreiber zurück, welcher den Anspruch zurückwies. Die Betreiberseite verwies darauf, dass keine anderen Fahrzeuge Schäden erlitten hätten, was eine Fehlfunktion der Waschanlage ausschließe. Das Gericht wies die Klage ab, da es keine schuldhafte Pflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers erkannte. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, da sie dem Betreiber keine Nachlässigkeit nachweisen konnte. Das Urteil verdeutlicht die Schwierigkeit, einen Schadensersatzanspruch bei fehlendem Nachweis einer Fehlfunktion zu erbringen. Autofahrer sollten sich vorher über die Versicherungsbedingungen informieren, um persönlichen Schadenersatzansprüche strategisch bewerten zu können. Gerichtsurteil klärt Haftung bei Schäden in Autowaschanlagen Die Fahrzeugpflege in Autowaschanlagen ist für viele Autofahrer eine gängige Methode, um den Zustand des Fahrzeugs zu erhalten. Doch trotz der modernen Reinigungsmethoden und Sicherheitsstandards sind Kunden häufig mit Schäden konfrontiert,
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 143/2012 – Beschluss vom 22.02.2012 I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 08. November 2011 aufgehoben. II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Landsberg […]