Streit um Strom in der Tiefgarage! Ein Eigentümer wollte eine Ladestation für sein E-Auto installieren, doch die Auflagen der Eigentümergemeinschaft waren dem Landgericht Frankfurt zu lasch. Fehlende Vorgaben zu Fachbetrieb, Wartung und Versicherungsschutz führten zur Ungültigkeit des Beschlusses. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2-09 S 31/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin fechtete den Beschluss der Eigentümerversammlung an, der einem Miteigentümer die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage erlaubte. Die Eigentümerversammlung legte Auflagen fest, wonach der Miteigentümer die Kosten der Installation und Wartung selbst tragen und die Ladestation an den privaten Stromzähler anschließen muss. Die Klägerin kritisierte die Auflagen als unzureichend und argumentierte, dass es keinen generellen Anspruch auf fachgerechte Installation und Wartung durch zertifizierte Fachbetriebe gibt. Zudem bemängelte die Klägerin, dass die Haftungsfragen bei Beschädigungen am Gebäude nicht geklärt sind und der Brandschutz insgesamt berücksichtigt werden muss. Das Landgericht Frankfurt hob das Urteil des Amtsgerichts auf und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig. Die Entscheidung des Gerichts basiert darauf, dass die Auflagen des Beschlusses nicht ausreichend waren, um den Schutz der gesamten Eigentümergemeinschaft sicherzustellen. Durch die Entscheidung werden zukünftige Beschlüsse zur Installation von Ladestationen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen voraussichtlich strenger reguliert. Die Revision wurde zugelassen, sodass der Fall möglicherweise eine höhere juristische Instanz beschäftigen könnte. Eigentümer in Gemeinschaftseigentum sollten sich über ihre Rechte und möglichen Pflichten bei Installationen in Gemeinschaftsbereichen informieren. Urteil zur Genehmigung von Wallboxen: Rechte der Eigentümergemeinschaft im Fokus Die Elektromobilität gewin
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Hamburg, Az.: 25b C 459/16 Urteil vom 22.06.2017 1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des […]