Ein Lkw-Fahrer wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt, obwohl die von ihm befahrene Bundesstraße autobahnähnlich ausgebaut war. Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Verurteilung und stellte klar, dass die höhere Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h nur für Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gilt, selbst wenn die Bundesstraße baulich diesen ähnelt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Feinheiten der Geschwindigkeitsbegrenzungen auf deutschen Straßen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 OWi 2 SsRs 109/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Anliegen betraf eine Geldbuße wegen Geschwindigkeitsübertretung mit einem schweren Kraftfahrzeug außerhalb einer Ortschaft. Der betroffene Fahrer wollte die Geldbuße rechtlich anfechten, um die Regelungssicherheit zu erhöhen. Der Fahrer argumentierte, dass die Geschwindigkeitsbegrenzungen auf einer autobahnähnlich gebauten Bundesstraße gelten sollten. Das Gericht wies den Antrag des Fahrers auf Rechtsbeschwerde als unbegründet ab. Die Entscheidung basierte darauf, dass die relevante Regelung nur für Autobahnen und Kraftfahrtstraßen gilt, nicht jedoch für Bundesstraßen. Es gibt keine gesetzliche Lücke, die eine analoge Anwendung der höheren Geschwindigkeitsgrenzen auf Bundesstraßen rechtfertigen würde. Das Gericht stellte fest, dass das unterschiedliche Geschwindigkeitsregime aus Gründen der Verkehrssicherheit gerechtfertigt ist. Andere Rechtsquellen und frühere Gerichtsentscheidungen bestätigten diese Rechtsauffassung. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Fahrer auferlegt. Lkw-Geschwindigkeitsregeln: Gerichtsurteil beleuchtet Tempolimits und Verkehrssicherheit Die Höchstgeschwindigkeit von Lkw, insbesondere von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t, spielt eine zentrale Rolle in der Straßenverkehrsordnung und hat unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Auf bundesähnlichen S
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 18.2254 – Beschluss vom 04.12.2018 I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der im Jahr 1993 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der […]