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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gleichwertigkeit von Beglaubigungsvermerken EU-ausländischer Urkundspersonen

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Eine GmbH wollte ihr Kapital erhöhen, doch das Registergericht zögerte: Ausländische Beglaubigungen von neuen Gesellschaftern sorgten für Verwirrung. Das Oberlandesgericht Celle musste entscheiden, ob die Unterschriften aus Belgien, Finnland und Luxemburg für die Kapitalerhöhung gültig sind. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 W 104/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Eine Gesellschaft reichte eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts ein, da diese die Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister verzögerte. Die Verzögerung entstand durch Bedenken des Registergerichts bezüglich der Beglaubigung von Erklärungen, die im Ausland vorgenommen wurden. Die Beglaubigungen wurden von Notaren und Beamten in Belgien, Luxemburg und Finnland durchgeführt. Das Registergericht beanstandete, dass nicht klar sei, wie die Beglaubigungsstellen die Identität der Erklärenden überprüft hatten. Der Beschwerde wird stattgegeben, da die im Ausland erfolgten Beglaubigungen den deutschen Anforderungen als gleichwertig bewertet wurden. Entscheidend war, dass die ausländische Urkundsperson eine vergleichbare Funktion wie ein deutscher Notar erfüllt und die Beglaubigung einem entsprechenden Verfahrensrecht unterliegt. Das Gericht hob die beanstandete Zwischenverfügung auf und ordnete die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an. Die Entscheidung klärt die Kriterien, unter denen ausländische Beglaubigungen für nationale Registereintragungen anerkannt werden können. Dies hat weitreichende Folgen für internationale Geschäftsaktivitäten, da es die Rechtssicherheit bei Eintragungen im Handelsregister erhöht. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der fachgerechten Dokumentation und Beglaubigung deutscher Unternehme


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