Ein Hamburger Gericht kippt den Beschluss einer Eigentümergemeinschaft zur Planung von Photovoltaikanlagen. Der Grund: Die Gemeinschaft überschreitet ihre Kompetenzen, denn die Entscheidung über Solaranlagen auf den Dächern der Stadthäuser liegt allein bei den jeweiligen Untergemeinschaften. Ein Streit um die richtige Zuständigkeit in komplexen Wohnanlagen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 27/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat einen Beschluss der Eigentümerversammlung wegen Ungültigkeit aufgehoben. Gegenstand der Klage war die Gültigkeit zweier Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Der Kläger ist Stadthauseigentümer innerhalb eines Mehrparteienkomplexes. Die Hausanlage besteht aus mehreren Mehrfamilienhäusern, Stadthäusern und einer Tiefgarage. Eine Teilungserklärung regelt die Nutzungsrechte und Pflichten der Eigentümer. Die Teilungserklärung sieht separate Untergemeinschaften für Stadthäuser vor. Schwierigkeiten entstanden durch unterschiedliche wirtschaftliche Verantwortungen der Untergemeinschaften. Die Entscheidung berücksichtigt, dass nur betroffene Untergemeinschaften über bestimmte Angelegenheiten abstimmen dürfen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und regelt die Kostenverteilung zwischen den Parteien. Die Entscheidung weist auf Unsicherheiten bei der Handhabung von Teilungserklärungen und Versammlungsbeschlüssen hin. Konflikte um Sondernutzungsrechte: Ein Fall aus der Wohnungseigentümergemeinschaft In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) können die Rechte und Pflichten der Eigentümer, insbesondere hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums, oft zu Verwirrung und Konflikten führen. Ein zentrales Thema in diesem Kontext ist das gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht. Dieses Recht ermöglicht einzelnen Eigentümern die exklusive Nutzung bestimmter gemeinschaftlicher Bereiche, wie etwa Gärten oder Terrassen. Solche Regelungen sind in
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: V ZR 5/12 Urteil vom 17.01.2014 Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2011 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1 und 3 gerichtete […]