Ein Wohnungseigentümer aus Bautzen hatte Ärger mit verstopften Rohren – und bekam jetzt vor Gericht Recht! Die Eigentümergemeinschaft wollte ihm die gesamten Kosten für die Reparatur der Abwasserleitung aufbürden, doch das Amtsgericht entschied: Die Kosten müssen nach dem gesetzlichen Schlüssel auf alle Eigentümer verteilt werden. Ein wichtiger Sieg für den Kläger, der zeigt, dass Abwasserleitungen zum Gemeinschaftseigentum gehören und somit auch die Kosten dafür gemeinschaftlich getragen werden müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 23 C 5/23 WEG | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht musste über die Anfechtung eines Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) entscheiden. Der Beschluss betraf die Hausgeldabrechnung für das Jahr 2021 und die Behandlung der Abrechnungsspitzen. Der Kläger war Sondereigentümer einer Wohnung und beanstandete die auf ihn umgelegten Kosten für Abwasserverstopfungen, die in seinem Wohnbereich auftraten. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.09.2023 bezog sich auf die Anerkennung und Fälligkeit der Abrechnungsspitzen sowie deren Rückzahlung oder Umbuchung. Das Gericht erklärte den Beschluss in Bezug auf die Abrechnungsspitzen für ungültig. Die Unzulässigkeit wurde unter anderem damit begründet, dass die Kosten aufgrund spezifischer Probleme innerhalb des Bereichs des Klägers auftraten und damit nicht im Sinne einer gerechten Kostenverteilung auf alle Eigentümer umgelegt werden durften. Die Entscheidung stärkt das individuelle Recht von Sondereigentümern, unangemessene Kostenverteilungen anzufechten und zu ve
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesfinanzhof Az.: I R 90/ 99 Urteil vom 29.11.2000 Vorinstanz: FG Münster Leitsatz: Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage […]