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Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B

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Im Streit um 1,5 Millionen Euro Werklohn für Rohbauarbeiten an Mehrfamilienhäusern und Doppelhaushälften in Stadt1 hat das Oberlandesgericht Frankfurt ein Machtwort gesprochen. Die Richter wiesen die Berufung eines Auftraggebers zurück, der die Schlussrechnung der Baufirma wegen angeblicher Bauverzögerungen nicht begleichen wollte. Das Gericht stellte klar: Die Baufirma hat Anspruch auf die volle Summe, der Auftraggeber muss zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 U 90/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klägerin fordert von der Beklagten restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten an mehreren Wohngebäuden ein. Es gab Uneinigkeit über die vertraglichen Details, insbesondere bezüglich einer Vertragsstrafe wegen Bauverzögerungen. Das Landgericht Darmstadt hatte der Klage der Klägerin vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagte erhob Berufung, da sie eine unzureichende Beweisaufnahme durch das Landgericht rügte. Die ursprünglich nicht unterschriebene Vertragsvereinbarung stand im Mittelpunkt der Argumentation der Beklagten. Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Entscheidung beruhte darauf, dass die Beklagte keine ausreichenden Gründe für das Vorliegen von Vertragsstrafen darlegen konnte. Das Gericht stellte fest, dass Verzögerungen im Bauablauf nicht der Klägerin anzulasten waren. Die Vorinstanz hatte korrekt die Prüfbarkeit der Schlussrechnung festgestellt, die auf Basis eines vereinbarten Pauschalpreises erstellt wurde. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Werklohnansprüchen und zeigt die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen. Gerichtsurteil zu Schlusszahlung im Bauvertragsrecht: Rechte und Pflichten klären Im Bauvertragsrecht nimmt die Fälligkeit der Schlusszahlung eine zentrale Rolle ein. Gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B haben Auftraggeber und Bauunternehmer klar definierte Rechte


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