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Akteneinsicht Ermittlungsakte – Abfotografieren erlaubt?

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Landgericht Regensburg erlaubt Angeklagten das Fotografieren von Akten! Im Kampf um Akteneinsicht erringt ein Beschuldigter einen überraschenden Sieg: Das Landgericht Regensburg kippt ein Verbot des Amtsgerichts und erlaubt ihm, die Akten digital zu fotografieren. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Angeklagten im digitalen Zeitalter. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 Qs 34/24 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschwerdeführer erhielt Einsicht in verschiedene Strafakten und wollte die Akten fotokopieren oder abfotografieren. Ursprünglich lehnte das Amtsgericht Regensburg das Abfotografieren der Akten ab und bot stattdessen nur Papierkopien an. Die Begründung der Ablehnung bezog sich auf den Schutz der Beteiligten, da abfotografierte Akten leichter online verbreitet werden könnten. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, um die Fotografier-Erlaubnis zu erhalten. Das Gericht entschied zugunsten des Beschwerdeführers, das Fotografieren der Akten als Alternative zu Papierkopien zuzulassen. Die Entscheidung begründet sich mit der Gleichwertigkeit von Fotografien und Kopien hinsichtlich des Informationsrechtes des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer werden keine zusätzlichen Kosten für das Rechtsmittelverfahren in Rechnung gestellt. Aufgrund der Entscheidung ist das Abfotografieren von Akten in bestimmten Fällen eine zulässige Alternative zur herkömmlichen Akteneinsicht. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Beschuldigten bezüglich der Art und Weise, wie sie ihre Akten einsehen können. Akteneinsicht im Strafverfahren: Rechte, Pflichten und Datenschutz im Fokus Im deutschen Strafverfahren spielt die Akteneinsicht eine entscheidende Rolle für die Rechte von Beschuldigten und deren Strafverteidigern. Das Einsichtsrecht in die Ermittlungsakten ermöglicht es den Angeklagten, sich umfassend über den Stand des Verfahrens und die vorliegenden Beweismittel zu informieren. D


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