Eine Frau, bereits mehrfach wegen Diebstahls verurteilt, muss nun doch ins Gefängnis. Das Kammergericht Berlin bestätigte den Widerruf ihrer Bewährung, da sie während der Bewährungszeit erneut straffällig geworden war – unter anderem wegen eines Diebstahls von Lebensmitteln im Wert von 4,68 Euro. Mildernde Umstände wie ihre erneute Mutterschaft erkannte das Gericht nicht an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ws 1/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Verurteilte wurde wegen mehrfachen Diebstahls und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Während der Bewährungszeit beging sie erneut Straftaten, darunter Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das Gericht entschied, die Bewährung zu widerrufen, da die Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllte, sich gesetzestreu zu verhalten. Der Widerruf der Bewährung basiert darauf, dass die neuen Straftaten deutlich machen, dass die Begünstigung der Straffreiheit nicht erfüllt wurde. Das Gericht bewertete, dass mildere Maßnahmen wie eine Verlängerung der Bewährungszeit nicht ausreichen würden. Der Anspruch der Verurteilten, die Haft habe ihm eine lehrreiche Wirkung gezeigt, war nicht überzeugend. Das Gericht nahm an, dass ihre Bereitschaft zur Therapie nicht ausreichend ernsthaft ist, um eine günstige Prognose zu rechtfertigen. Die Sorge um die Kinder der Verurteilten wurde als unzureichend betrachtet, um von zukünftigen Straftaten abzuhalten. Das Gericht stellte fest, dass eine mündliche Anhörung der Verurteilten nicht notwendig war. Die Verurteilte muss die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels tragen. Bewährungsstrafen im Fokus: Risiken und Chancen der Strafaussetzung Die Strafaussetzung zur Bewährung stellt eine wichtige Regelung im deutschen Strafrecht dar und bietet straffällig gewordenen Personen die Möglichkeit, ihre Strafe unter bestimmten Voraussetzungen zu umgehen. An
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Niedersächsisches Finanzgericht Az.: 12 K 738/96 Urteil vom 07.11.2001 NZB eingelegt – BFH-Az.: IV B 49/02 Von vornherein verlustbehaftete Darlehensforderungen können weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Diesbezügliche Verluste sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten. Bereits in dem die Streitjahre […]