Ein 50-jähriger Familienvater aus Gera klagt gegen seinen Arbeitgeber, der ihm nach einer Firmenübernahme ein neues, deutlich größeres Zuständigkeitsgebiet zuweisen will. Der Mitarbeiter fürchtet um seine Gesundheit und die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege seines schwerbehinderten Sohnes – doch das Arbeitsgericht Gera gibt dem Arbeitgeber Recht. Der Fall wirft die Frage auf, wie weit die Flexibilitätsanforderungen an Arbeitnehmer im Zuge von Umstrukturierungen gehen dürfen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ga 2/23 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft einen arbeitsrechtlichen Streit um die Rechtmäßigkeit einer Versetzungsanordnung. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Versetzung, da er es als unverhältnismäßig empfand und die persönliche Pflegesituation seines behinderten Sohnes geltend machte. Die Arbeitgeberin führte eine Umstrukturierung durch und wies den Arbeitnehmer an, eine veränderte Stelle zu übernehmen. Der Arbeitnehmer beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Versetzung zu stoppen, argumentierte aber ohne ausreichende Konkretisierung. Das Gericht lehnte die Einstweilige Verfügung ab, da kein hinreichender Grund für die Dringlichkeit bestand. Die Versetzungsanordnung wurde nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt. Die Arbeitgeberentscheidung wurde mit betrieblichen Erfordernissen und der Erfahrung des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Die Auswirkungen für Arbeitnehmer bestehen darin, dass Versetzungen rechtlich zulässig sind, wenn sie arbeitsvertraglich vorgesehen sind und keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt. Arbeitgeber müssen betriebliche Erfordernisse sorgfältig dokumentieren, um die Rechtmäßigkeit von Versetzungen zu begründen. Versetzungsanordnung im Arbeitsrecht: Rechte der Arbeitnehmer im Fokus Im Arbeitsrecht spielt die Versetzungsanordnung eine zentrale Rolle, wenn es um Personalveränderungen innerhalb eines Unternehmens geht. Arbeitgeber
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Marburg – Az.: 9 C 750/20 – Urteil vom 04.05.2021 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn […]