Ein Kleingartenverein muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg ein Grundstück räumen, da der zugrunde liegende Nutzungsvertrag aus dem Jahr 1988 für unwirksam erklärt wurde. Der Vertragsgegenstand sei zu unbestimmt gewesen, so das Gericht, da die genaue Umgrenzung der Kleingartenflächen fehlte und auch Zeugenaussagen keine Klarheit schaffen konnten. Nun droht den Kleingärtnern der Verlust ihrer Parzellen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 12/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp In dem Fall ging es um die unberechtigte Nutzung eines Grundstücks durch den Beklagten, der es teilweise unterverpachtet hatte. Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks, beantragte die Herausgabe des Grundstücks und Auskunft über Unterpachtverhältnisse und Pachtzinsen. Es bestand Uneinigkeit darüber, ob der Hauptnutzungsvertrag aus 1988 rechtswirksam war und ob der Beklagte ein Recht zum Besitz hatte. Das Gericht stellte fest, dass der Hauptnutzungsvertrag aufgrund fehlender Bestimmtheit des Vertragsgegenstands unwirksam war. Der Beklagte konnte kein gültiges Recht zum Besitz des Grundstücks nachweisen, da über den tatsächlichen Vertragsgegenstand keine Einigung bestand. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Herausgabe und Nutzungsentschädigung. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts wurde zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil klärt die Rechtslage bezüglich der Besitz- und Nutzungsrechte an dem umstrittenen Grundstück. Die rechtlichen Konsequenzen sind bedeutsam für ähnliche Situationen, in denen unklare Vertragsbedingungen zu Streitigkeiten führen können. Unwirksamer Mietvertrag: Ansprüche und Folgen für Vermieter und Mieter Das Mietrecht und das Vertragsrecht bilden eine wesentliche Grundlage für vertragliche Beziehungen zwischen Parteien. Wenn ein Hauptnutzungsvertrag, wie etwa
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de LG München II – Az.: 10V O 576/10 – Urteil vom 22.06.2011 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf 40.000,00 […]