Ein Sichtprüfer kämpft nach zwei Arbeitsunfällen mit Türverletzungen um Verletztengeld, doch Gutachter und Gericht sehen keine dauerhaften Unfallfolgen und eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger beklagt psychische Probleme und eine posttraumatische Belastungsstörung, die jedoch laut Gericht nicht auf die Unfälle zurückzuführen sind. Nun muss das Landessozialgericht Hamburg entscheiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 28/21 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht behandelte den Anspruch eines Klägers auf Verletztengeld und Verletztenrente nach zwei Arbeitsunfällen im Jahr 2008. Der Kläger erlitt bei den Unfällen eine Halswirbelsäulenprellung und eine Schädelprellung. Durch umfangreiche Gutachten wurde festgestellt, dass keine dauerhaften körperlichen oder psychischen Schäden durch die Unfälle entstanden sind. Das Gericht entschied, dass keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, die einen Rentenanspruch begründen könnte. Eine posttraumatische Belastungsstörung konnte vom Gericht aufgrund fehlender objektiver Anhaltspunkte ausgeschlossen werden. Die diagnostizierten psychischen Beschwerden des Klägers wurden als unfallunabhängig eingestuft. Alle bisherigen, auf die Unfälle bezogenen Entscheidungen wurden von den vorinstanzlichen Gerichten bestätigt. Die Berufung des Klägers wurde abgewiesen und die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundlegenden rechtlichen Fragen betroffen sind. Gerichtsurteil zur Anerkennung von PTBS nach Arbeitsunfall: Rechte und Ansprüche Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ist eine ernstzunehmende psychische Erkrankung, die nach extrem belastenden Ereignissen, wie etwa Arbeitsunfällen, auftreten kann. Menschen, die an PTBS leiden, erfahren häufig schwere Symptome wie Angst, Flashbacks und emotionale Taubheit, die ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. D
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: IX ZB 34/06 Beschluss vom 15.11.2007 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2007 beschlossen: Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein […]